+Artikel 22 (2)

Artikel 22 (2)

Für die Zwecke des Absatzes 1 gewährleisten die Zahlungsdienstleister, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) 

Die personalisierten Sicherheitsmerkmale werden bei ihrer Anzeige verschleiert und sind nicht in ihrem gesamten Umfang lesbar, wenn sie vom Zahlungsdienstnutzer während der Authentifizierung eingegeben werden.

b) 

Die personalisierten Sicherheitsmerkmale im Datenformat sowie das kryptografische Material im Zusammenhang mit der Verschlüsselung der personalisierten Sicherheitsmerkmale werden nicht im Klartext gespeichert.

c) 

Das geheime kryptografische Material ist vor unbefugter Offenlegung geschützt.

1. Overzicht

,
Titel Regelgeving

1.1 Referenties

1.2 Geïdentificeerde eisen

1.3 Gerelateerde standaarden

2. Geïdentificeerde eisen

Eisen
Bron Eis

3. Gerelateerde standaarden

Standaarden
Bron Eis
  • Builddate: 12.09.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32018R0389
  • EULAW_DE -

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