+Artikel 4 (1)

Artikel 4 (1)

Zahlverfahren, die von Zahlungsdienstleistern für die Abwicklung von Überweisungen und Lastschriften genutzt werden, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a) 

ihre Bestimmungen sind für inländische und grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der Union und entsprechend für inländische und grenzüberschreitende Lastschriften innerhalb der Union die gleichen und

b) 

die Teilnehmer des Zahlverfahrens repräsentieren eine Mehrheit der Zahlungsdienstleister aus einer Mehrheit der Mitgliedstaaten und entsprechen einer Mehrheit der Zahlungsdienstleister innerhalb der Union, wobei nur Zahlungsdienstleister berücksichtigt werden, die Überweisungen bzw. Lastschriften anbieten.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b werden, wenn weder der Zahler noch der Zahlungsempfänger ein Verbraucher ist, nur die Mitgliedstaaten, in denen Zahlungsdienstleister solche Dienstleistungen anbieten, und nur Zahlungsdienstleister, die solche Dienstleistungen anbieten, berücksichtigt.

1. Overzicht

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Titel Regelgeving

1.1 Referenties

1.2 Geïdentificeerde eisen

1.3 Gerelateerde standaarden

2. Geïdentificeerde eisen

Eisen
Bron Eis

3. Gerelateerde standaarden

Standaarden
Bron Eis
  • Builddate: 08.04.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32012R0260
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