+VERORDNUNG (EU) 2021/1119 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)
---+Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
---+Artikel 2 Ziel der Klimaneutralität
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
---+Artikel 3 Wissenschaftliche Beratung zum Klimawandel
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.
------+Article 3 4.
---+Artikel 4 Klimazwischenziele der Union
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
------+Article 4 4.
------+Article 4 5.
------+Article 4 6.
------+Article 4 7.
------+Article 4 8.
---+Artikel 5 Anpassung an den Klimawandel
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
------+Article 5 3.
------+Article 5 4.
------+Article 5 5.
---+Artikel 6 Bewertung der Fortschritte und Maßnahmen der Union
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
------+Article 6 4.
---+Artikel 7 Bewertung der nationalen Maßnahmen
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
---+Artikel 8 Gemeinsame Bestimmungen für die Bewertung durch die Kommission
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
---+Artikel 9 Öffentlichkeitsbeteiligung
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
---+Artikel 10 Sektorspezifische Fahrpläne
---+Artikel 11 Überprüfung
---+Artikel 12 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2009
---+Artikel 13 Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999
---+Artikel 14 Inkrafttreten
English - European Union -

VERORDNUNG (EU) 2021/1119 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)

VERORDNUNG (EU) 2021/1119 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Juni 2021

zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die unumkehrbare, schrittweise Senkung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und die Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch Senken, die im Unionsrecht geregelt werden, geschaffen.

Diese Verordnung gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels bis zum Jahr 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen, und schafft einen Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris festgelegten globalen Ziels für die Anpassung. Außerdem wird in der vorliegenden Verordnung eine verbindliche Unionsvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen innerhalb der Union für 2030 festgelegt. ►M1  Darüber hinaus enthält diese Verordnung ein verbindliches Unionsziel für 2040. ◄

Diese Verordnung gilt für die anthropogenen Emissionen aus Quellen der in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufgeführten Treibhausgase und deren Abbau durch Senken.

Artikel 2 Ziel der Klimaneutralität
Artikel 3 Wissenschaftliche Beratung zum Klimawandel
Artikel 4 Klimazwischenziele der Union
Artikel 5 Anpassung an den Klimawandel
Artikel 6 Bewertung der Fortschritte und Maßnahmen der Union
Artikel 7 Bewertung der nationalen Maßnahmen
Artikel 8 Gemeinsame Bestimmungen für die Bewertung durch die Kommission
Artikel 9 Öffentlichkeitsbeteiligung
Artikel 10 Sektorspezifische Fahrpläne

Artikel 10

Sektorspezifische Fahrpläne

Die Kommission arbeitet mit Wirtschaftssektoren in der Union zusammen, die sich dafür entschieden, indikative freiwillige Fahrpläne für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 auszuarbeiten. Die Kommission beobachtet die Entwicklung solcher Fahrpläne. Ihre Arbeit umfasst die Erleichterung des Dialogs auf Unionsebene und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den einschlägigen Interessenträgern.

Artikel 11 Überprüfung

Artikel 11

Überprüfung

Innerhalb von sechs Monaten nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung zusammen mit den Schlussfolgerungen der Bewertungen gemäß den Artikeln 6 und 7 dieser Verordnung vor, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a) 

beste verfügbare und neueste wissenschaftliche Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC und des Beirats,

b) 

internationale Entwicklungen und Bemühungen zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris;

▼M1

c) 

die sich wandelnden Herausforderungen und Chancen für die globale Wettbewerbsfähigkeit der Industrie Europas in allen Mitgliedstaaten, insbesondere von energieintensiven Industrien und von KMU;

d) 

die Entwicklung der Energiepreise und ihre Auswirkungen auf die Industrie Europas und die europäischen Haushalte;

e) 

die sozioökonomischen Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf die Beschäftigung;

f) 

der technologische Fortschritt und der Einsatz innovativer Technologien in allen Mitgliedstaaten und Sektoren;

g) 

das geschätzte Niveau des Nettoabbaus auf Unionsebene im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung; stellt die Kommission fest, dass das geschätzte Netto-Niveau des natürlichen Abbaus mit Blick auf 2040 erheblich von dem abweicht, was erforderlich wäre, um das Zwischenziel für 2040 zu erreichen — auch wenn dies auf natürliche Störungen zurückzuführen ist —, so schlägt sie gegebenenfalls Maßnahmen auf Unionsebene vor, einschließlich, sofern nötig, einer Anpassung des Zwischenziels für 2040 entsprechend der möglichen Defizite und begrenzt auf diese, und stellt sicher, dass etwaige Defizite nicht zulasten anderer Wirtschaftssektoren gehen;

h) 

die Fortschritte im Hinblick auf die in dieser Verordnung festgelegten Zwischenziele;

i) 

die Flexibilität der Mitgliedstaaten, hochwertige internationale Gutschriften zu nutzen, um bis zu 5 % ihrer Ziele und Anstrengungen für die Zeit nach 2030 zu erreichen.

▼M1

Die Kommission fügt ihrem Bericht im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wohlstands und des sozialen Zusammenhalts in der Union gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich des Zwischenziels für 2040, sowie zusätzliche Maßnahmen zur Stärkung der Initiativen für die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Unterstützung der weiteren wirksamen Durchführung dieser Verordnung bei.

▼B

Artikel 12 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2009

Artikel 12

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 wird wie folgt geändert:

1. 

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

(1)  
Es wird ein europäischer wissenschaftlicher Beirat für Klimawandel (im Folgenden ‚Beirat‘) eingesetzt.
(2)  
Der Beirat setzt sich aus 15 hochrangigen wissenschaftlichen Sachverständigen zusammen, die ein breites Spektrum einschlägiger Disziplinen abdecken. Die Mitglieder des Beirats erfüllen die in Absatz 3 genannten Kriterien. Höchstens zwei Mitglieder des Beirats besitzen die Staatsangehörigkeit desselben Mitgliedstaats. Die Mitglieder des Beirats müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(3)  

Der Verwaltungsrat benennt die Mitglieder des Beirats im Anschluss an ein offenes, faires und transparentes Auswahlverfahren für eine Amtszeit von vier Jahren, die einmal verlängert werden kann. Bei der Auswahl der Mitglieder des Beirats bemüht sich der Verwaltungsrat um ein breit gefächertes Fachwissen in verschiedenen Disziplinen und Sektoren sowie ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und geografische Ausgewogenheit. Die Auswahl erfolgt anhand folgender Kriterien:

a) 

wissenschaftliche Exzellenz;

b) 

Erfahrung mit der Durchführung wissenschaftlicher Bewertungen und wissenschaftlicher Beratung in den einschlägigen Fachgebieten;

c) 

breit gefächertes Fachwissen auf dem Gebiet der Klima- und Umweltwissenschaft oder in anderen wissenschaftlichen Bereichen, die für die Verwirklichung der Klimaziele der Union von Bedeutung sind;

d) 

Berufserfahrung in einem interdisziplinären Umfeld in einem internationalen Kontext.

(4)  
Die Mitglieder des Beirats werden ad personam ernannt und geben ihre Stellungnahmen völlig unabhängig von den Mitgliedstaaten und den Organen der Union ab. Der Beirat wählt unter seinen Mitgliedern für einen Zeitraum von vier Jahren einen Vorsitz und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5)  
Der Beirat ergänzt die Arbeit der Agentur, handelt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jedoch unabhängig. Der Beirat legt sein jährliches Arbeitsprogramm unabhängig fest und konsultiert dabei den Verwaltungsrat. Der Vorsitz des Beirats unterrichtet den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor über dieses Programm und seine Durchführung.“
2. 

In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)  
Der Haushaltsplan der Agentur schließt auch die Ausgaben für den Beirat ein.“
Artikel 13 Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999

Artikel 13

Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999

Die Verordnung (EU) 2018/1999 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) 

zur Umsetzung von Politiken und Maßnahmen, um die Ziele und Vorgaben der Energieunion und die langfristigen Verpflichtungen der Union im Bereich Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris, insbesondere das Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) und — im ersten Zehnjahreszeitraum 2021-2030 — insbesondere die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 zu erreichen,

2. 

Artikel 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7. 

‚Projektionen‘ bezeichnet Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken oder von Entwicklungen des Energiesystems, die mindestens quantitative Schätzungen für eine Reihe von sechs Jahren mit den Endziffern 0 bzw. 5 enthalten, die unmittelbar auf das Berichtsjahr folgen;“.

3. 

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) 

eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele gemäß Buchstabe b dieses Absatzes geplanten Politiken und Maßnahmen, einschließlich ihrer Kohärenz mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119, mit den langfristigen Zielen der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris und mit den langfristigen Strategien gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung;“.

4. 

In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e) 

die Art und Weise, wie die derzeitigen Politiken und Maßnahmen und die geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 beitragen.“.

5. 

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen

Jeder Mitgliedstaat richtet gemäß seinen jeweiligen nationalen Vorschriften einen Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen ein, in den sich lokale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, Investoren, andere bedeutende Interessenträger und die Allgemeinheit aktiv einbringen können und in dem sie die Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 und die verschiedenen, auch langfristigen Szenarien, die in der Energie- und Klimapolitik ins Auge gefasst werden, erörtern und die Fortschritte überprüfen können, es sei denn, der Mitgliedstaat hat bereits eine Struktur, die dem gleichen Zweck dient. Im Rahmen dieses Dialogs können die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne erörtert werden.“

6. 

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Bis zum 1. Januar 2020 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat seine jeweilige langfristige Strategie mit einer Perspektive von 30 Jahren und im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 und übermittelt sie der Kommission. Die Mitgliedstaaten sollten diese Strategien erforderlichenfalls alle fünf Jahre aktualisieren.“
b) 

Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) 

der Erzielung von langfristigen Reduktionen von Treibhausgasemissionen sowie eines verstärkten Abbaus dieser Gase durch Senken in allen Sektoren im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 im Kontext erforderlicher Reduktionen von Treibhausgasemissionen und des verstärkten Abbaus der Gase durch Senken laut Zwischenstaatlichem Ausschuss für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel for Climate Change, IPCC), um die Treibhausgasemissionen der Union kosteneffizient zu verringern und zur Verwirklichung der Temperaturziele gemäß dem Übereinkommen von Paris den Abbau durch Senken zu verbessern, damit ein Gleichgewicht zwischen anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und ihrem Abbau durch Senken in der Union hergestellt wird und danach, falls möglich, negative Emissionen erreicht werden;“.

7. 

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) 

Informationen über die Fortschritte, die bei der Verwirklichung der Ziele, einschließlich im Hinblick auf das Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119, der Vorgaben und der Beiträge des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sowie bei der Finanzierung und Umsetzung der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Politiken und Maßnahmen erzielt wurden, einschließlich einer Übersicht über die tatsächlichen Investitionen im Vergleich zu den ursprünglichen Annahmen hinsichtlich Investitionen;“;

b) 

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausschusses für die Energieunion Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format, technische Einzelheiten und das Verfahren für die Vorlage der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 festzulegen, einschließlich einer Methode für die Berichterstattung über die allmähliche Abschaffung der Energiesubventionen, insbesondere für fossile Brennstoffe, gemäß Artikel 25 Buchstabe d.“

8. 

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) 

die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung ihrer Ziele, einschließlich im Hinblick auf das Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119, ihrer Vorgaben und ihrer Beiträge sowie bei der Durchführung der Politiken und Maßnahmen ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans;“.

9. 

Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45

Überprüfung

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris über die Durchführung dieser Verordnung, ihren Beitrag zur Governance der Energieunion, ihren Beitrag zu den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris, Fortschritte zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele für 2030 und des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119, zusätzliche Zielvorgaben der Energieunion und die Konformität der Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung mit anderen Rechtsakten der Union oder Beschlüssen im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris. Den Berichten der Kommission können erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.“

10. 

Anhang I Teil 1 wird wie folgt geändert:

a) 

Abschnitt A Nummer 3.1.1 Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i) 

Politiken und Maßnahmen zur Erfüllung der in der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten und in Nummer 2.1.1 dieses Abschnitts genannten Vorgabe sowie Politiken und Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/841, die alle wichtigen Emissionssektoren und die für die Steigerung des Abbaus geeigneten Sektoren erfassen, mit Blick auf das Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119“;

b) 

In Abschnitt B wird folgende Nummer angefügt:

„5.5. 

Beitrag der geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119“.

11. 

Anhang VI Buchstabe c Ziffer viii erhält folgende Fassung:

„viii) 

eine Bewertung des Beitrags der Politik oder Maßnahme zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 und zur Umsetzung der langfristigen Strategie gemäß Artikel 15 dieser Verordnung;“.

Artikel 14 Inkrafttreten

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge