+Artikel 49 Befugnisse der zuständigen Behörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten
---+Artikel 49 (1)
---+Artikel 49 (2)
---+Artikel 49 (3)
|
Artikel 49 Befugnisse der zuständigen Behörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten
1. Overzicht
| Titel |
Regelgeving |
|
Artikel 49 (1)
|
Die Beaufsichtigung eines Instituts, einschließlich der Aufsicht über die Tätigkeiten, die es im Einklang mit den Artikeln 33 und 34 ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; diejenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.
|
|
Artikel 49 (2)
|
Absatz 1 steht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht entgegen.
|
|
Artikel 49 (3)
|
Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Instituts in einem anderen Mitgliedstaat enthalten.
|
,
1.1 Referenties
1.2 Geïdentificeerde eisen
1.3 Gerelateerde standaarden
2. Geïdentificeerde eisen
3. Gerelateerde standaarden
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
|