+Artikel 49 Befugnisse der zuständigen Behörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten
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Artikel 49 Befugnisse der zuständigen Behörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten

1. Overzicht

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Titel Regelgeving
Artikel 49 (1)
Die Beaufsichtigung eines Instituts, einschließlich der Aufsicht über die Tätigkeiten, die es im Einklang mit den Artikeln 33 und 34 ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; diejenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.
Artikel 49 (2)
Absatz 1 steht einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht entgegen.
Artikel 49 (3)
Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaats dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Instituts in einem anderen Mitgliedstaat enthalten.

1.1 Referenties

1.2 Geïdentificeerde eisen

1.3 Gerelateerde standaarden

2. Geïdentificeerde eisen

Eisen
Bron Eis

3. Gerelateerde standaarden

Standaarden
Bron Eis
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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