+Artikel 65 (4)

Artikel 65 (4)

Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Dienste und Einrichtungen werden zu folgenden Bedingungen bereitgestellt:

a) 

wurden die Dienste und Einrichtungen unmittelbar vor Einleitung der Abwicklungsmaßnahme im Rahmen einer Vereinbarung für das in Abwicklung befindliche Institut bereitgestellt, während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung zu den gleichen Bedingungen;

b) 

liegt keine Vereinbarung vor oder ist die Vereinbarung abgelaufen, zu angemessenen Bedingungen.

1. Overzicht

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Titel Regelgeving

1.1 Referenties

1.2 Geïdentificeerde eisen

1.3 Gerelateerde standaarden

2. Geïdentificeerde eisen

Eisen
Bron Eis

3. Gerelateerde standaarden

Standaarden
Bron Eis
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
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