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+Artikel 1 (1) |
Artikel 1 (1)In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
a)
Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten bestimmter Datenkategorien, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, innerhalb der Union;
b)
ein Anmelde- und Aufsichtsrahmen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten;
c)
ein Rahmen für die freiwillige Eintragung von Einrichtungen, die für altruistische Zwecke zur Verfügung gestellte Daten erheben und verarbeiten und
d)
ein Rahmen für die Einsetzung eines Europäischen Dateninnovationsrats. 1. Overzicht
1.1 Referenties1.2 Geïdentificeerde eisen1.3 Gerelateerde standaarden2. Geïdentificeerde eisen
3. Gerelateerde standaarden
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