(1) Vor dem Beginn des Verfahrens für eine gemeinsame Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau bzw. zur Beseitigung wesentlicher Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit vereinbaren die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden einen Zeitplan mit den Schritten, nach denen hierfür vorgegangen werden soll.
Kann keine Einigung über den Zeitplan erzielt werden, so legt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung unter Berücksichtigung der von den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen geäußerten Standpunkte und Vorbehalte fest.