+Artikel 18 (2)

Artikel 18 (2)

Ein elektronischer Zahlungsvorgang nach Absatz 1 gilt als Vorgang mit niedrigem Risiko, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die vom Zahlungsdienstleister gemeldete und nach Artikel 19 berechnete Betrugsrate für diese Art von Zahlungsvorgängen ist maximal so hoch wie die Referenzbetrugsrate, die in der Tabelle im Anhang für „kartengebundene elektronische Fernzahlungsvorgänge“ bzw. für „elektronische Überweisungen über einen Fernzugang“ angegeben ist.

b) 

Der Zahlungsbetrag geht nicht über den in der Tabelle im Anhang angegebenen jeweiligen Ausnahmeschwellenwert hinaus.

c) 

Die Zahlungsdienstleister haben bei der Echtzeitrisikoanalyse keines der folgenden Szenarien festgestellt:

i) 

ungewöhnliches Ausgabe- oder Verhaltensmuster des Zahlers;

ii) 

ungewöhnliche Informationen über den Zugriff auf das Zugangsgerät oder die Zugangssoftware des Zahlers;

iii) 

eine Malware-Infektion in einer Phase des Authentifizierungsverfahrens;

iv) 

bekanntes Betrugsszenario bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen;

v) 

ungewöhnlicher Ort des Zahlers;

vi) 

Ort des Zahlers mit hohem Risiko.

1. Przegląd

,
Tytuł Regulacja

1.1 Odwołania

1.2 Zidentyfikowane wymagania

1.3 Powiązane normy

2. Zidentyfikowane wymagania

Wymagania
Źródło Wymaganie

3. Powiązane normy

Normy
Źródło Wymaganie
  • Builddate: 12.09.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32018R0389
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE