+Artikel 10 4

Artikel 10 4

(4)   Nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung des empfangenden Zahlungsdienstleisters unternimmt der übertragende Zahlungsdienstleister folgende Schritte, sofern die Ermächtigung des Verbrauchers dies vorsieht:

a)

er schickt innerhalb von fünf Geschäftstagen die Angaben gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b an den empfangenden Zahlungsdienstleister ab;

b)

er akzeptiert mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum auf dem Zahlungskonto keine eingehenden Überweisungen und Lastschriften mehr, wenn er nicht einen Mechanismus für eine automatische Umleitung von eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das vom Verbraucher beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto vorsieht. Die Mitgliedstaaten können dem übertragenden Zahlungsdienstleister vorschreiben, dass er den Zahler oder den Zahlungsempfänger darüber informiert, aus welchem Grund der Zahlungsvorgang nicht akzeptiert wurde;

c)

er storniert Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum;

d)

er überweist zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum den verbleibenden positiven Saldo des Zahlungskontos auf das bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto;

e)

er schließt unbeschadet des Artikels 45 Absätze 1 und 6 der Richtlinie 2007/64/EG das Zahlungskonto zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum, sofern der Verbraucher keine ausstehenden Verpflichtungen auf diesem Zahlungskonto mehr hat und die Schritte nach den Buchstaben a, b und d dieses Absatzes vollzogen wurden. Der Zahlungsdienstleister setzt den Verbraucher umgehend in Kenntnis, wenn das Zahlungskonto des Verbrauchers aufgrund solcher noch offenen Verpflichtungen nicht geschlossen werden kann.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung