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+Artikel 12 (1) |
Artikel 12 (1)Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt, so wird er regelmäßig mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger informiert, der folgende Einzelheiten enthält:
a)
den genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht;
b)
die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnahme;
c)
den Saldo sowie das Datum des letzten Kontoauszugs;
d)
den neuen Saldo;
e)
das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Verbrauchers;
f)
den angewandten Sollzinssatz;
g)
etwaige erhobene Entgelte;
h)
den gegebenenfalls zu zahlenden Mindestbetrag. 1. Przegląd
1.1 Odwołania1.2 Zidentyfikowane wymagania1.3 Powiązane normy2. Zidentyfikowane wymagania
3. Powiązane normy
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