+Artikel 91 (1a)

Artikel 91 (1a)

Die Unternehmen stellen sicher, dass die Mitglieder des Leitungsorgans jederzeit die in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Kriterien und Anforderungen erfüllen, und beurteilen die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans, bevor sie ihre Funktion übernehmen und in regelmäßigen Abständen, wobei die aufsichtlichen Erwartungen gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Leitlinien und internen Eignungsrichtlinien berücksichtigt werden.

Soll jedoch die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans gleichzeitig durch neu bestellte Mitglieder ersetzt werden und würde die Anwendung des Unterabsatzes 1 dazu führen, dass die Eignungsbeurteilung der neuen Mitglieder von den ausscheidenden Mitgliedern vorgenommen würde, so können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Beurteilung erfolgt, nachdem die neu bestellten Mitglieder ihre Funktion übernommen haben. Bei der Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1f bestätigt das Unternehmen auch das Vorliegen dieser Bedingungen.

1. Przegląd

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Tytuł Regulacja

1.1 Odwołania

1.2 Zidentyfikowane wymagania

1.3 Powiązane normy

2. Zidentyfikowane wymagania

Wymagania
Źródło Wymaganie

3. Powiązane normy

Normy
Źródło Wymaganie
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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