+Artikel 91 (1i)

Artikel 91 (1i)

Die zuständigen Behörden können die für die Überwachung der Bekämpfung der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zuständige Behörde ersuchen, im Rahmen ihrer Überprüfungen auf risikoorientierter Basis die einschlägigen Informationen über die Mitglieder des Leitungsorgans zu konsultieren. Die zuständigen Behörden können auch um Zugang zur zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ersuchen, auf die in der Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 32 ) Bezug genommen wird. Die aufgrund der genannten Verordnung errichtete Behörde für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (im Folgenden ‚Behörde für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung‘) entscheidet, ob ein solcher Zugang gewährt wird.

1. Przegląd

,
Tytuł Regulacja

1.1 Odwołania

1.2 Zidentyfikowane wymagania

1.3 Powiązane normy

2. Zidentyfikowane wymagania

Wymagania
Źródło Wymaganie

3. Powiązane normy

Normy
Źródło Wymaganie
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE