+Artikel 16a (1)

Artikel 16a (1)

Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.

In ihren Stellungnahmen kann sich die Behörde sofern zweckmäßig mit der Wirkung geltender Gesetzgebungsakte befassen, einschließlich der Frage, ob die Aufhebung überflüssiger oder veralteter Berichts- und Offenlegungspflichten im Unionsrecht oder in nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts angezeigt ist.

Um Stellungnahmen zu geltenden Gesetzgebungsakten gemäß Unterabsatz 2 abzugeben, kann die Behörde alle einschlägigen Interessenvertreter speziell zu diesem Thema konsultieren und deren Beiträge berücksichtigen. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

1. Przegląd

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Tytuł Regulacja

1.1 Odwołania

1.2 Zidentyfikowane wymagania

1.3 Powiązane normy

2. Zidentyfikowane wymagania

Wymagania
Źródło Wymaganie

3. Powiązane normy

Normy
Źródło Wymaganie
  • Builddate: 10.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1095
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE