+Artikel 54 (2)

Artikel 54 (2)

Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit der Behörde mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), um unter Berücksichtigung sektorspezifischer Besonderheiten eine sektorübergreifende Abstimmung mit diesen zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf

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Finanzkonglomerate und, wenn dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist, die aufsichtliche Konsolidierung,

▼B

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Rechnungslegung und Rechnungsprüfung,
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mikroprudentielle Analysen sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen in Bezug auf Finanzstabilität,
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Anlageprodukte für Kleinanleger,

▼M3

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Cybersicherheit,
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den Informationsaustausch und den Austausch bewährter Verfahren mit dem ESRB und den anderen ESA,

▼M3

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Finanzdienstleistungen für Privatkunden und Fragen des Verbraucher- und Anlegerschutzes,
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die Beratung durch den nach Artikel 1 Absatz 6 eingesetzten Ausschuss,

▼M8

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Berichts- und Offenlegungspflichten sowie die Erhebung von Informationen von Finanzmarktteilnehmern.

1. Przegląd

,
Tytuł Regulacja

1.1 Odwołania

1.2 Zidentyfikowane wymagania

1.3 Powiązane normy

2. Zidentyfikowane wymagania

Wymagania
Źródło Wymaganie

3. Powiązane normy

Normy
Źródło Wymaganie
  • Builddate: 10.11.2025 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1095
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE