+KAPITEL VII Schutzbestimmungen
---+Artikel 73 Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in-Instruments
---+Artikel 74 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung
------+Artikel 74 (1)
------+Artikel 74 (2)
------+Artikel 74 (3)
------+Artikel 74 (4)
---+Artikel 75 Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger
---+Artikel 76 Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen
------+Artikel 76 (1)
------+Artikel 76 (2)
------+Artikel 76 (3)
------+Artikel 76 (4)
---+Artikel 77 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen
------+Artikel 77 (1)
------+Artikel 77 (2)
---+Artikel 78 Schutz von Sicherungsvereinbarungen
------+Artikel 78 (1)
------+Artikel 78 (2)
---+Artikel 79 Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen
------+Artikel 79 (1)
------+Artikel 79 (2)
---+Artikel 80 Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
------+Artikel 80 (1)
------+Artikel 80 (2)
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KAPITEL VII Schutzbestimmungen
KAPITEL VII Schutzbestimmungen
1. Przegląd
| Tytuł |
Regulacja |
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Artikel 73 Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in-Instruments
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Artikel 73
Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Bail-in-Instruments
Die Mitgliedstaaten stellen, wenn eines oder mehrere Abwicklungsinstrumente zur Anwendung gekommen sind, und insbesondere für die Zwecke von Artikel 75 sicher,
a)
dass — außer bei Anwendung von Buchstabe b — bei lediglich partieller Übertragung der Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts durch die Abwicklungsbehörden die Anteilseigner und jene Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre,
b)
dass bei Anwendung des Bail-in-Instruments durch die Abwicklungsbehörden bei Anteilseignern und Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine größeren Verluste entstehen, als sie ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als die Entscheidung im Sinne des Artikels 82 getroffen wurde, im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre.
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Artikel 74 Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung
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Artikel 75 Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger
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Artikel 75
Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn die Bewertung gemäß Artikel 74 zu dem Ergebnis führt, dass einem in Artikel 73 genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder dem Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 109 Absatz 1 größere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder das betreffende Einlagensicherungssystem das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus den Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung hat.
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Artikel 76 Schutzbestimmungen für Gegenparteien bei partiellen Vermögensübertragungen
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Artikel 77 Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen
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Artikel 78 Schutz von Sicherungsvereinbarungen
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Artikel 79 Schutz strukturierter Finanzierungsmechanismen und gedeckter Schuldverschreibungen
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Artikel 80 Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
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1.1 Odwołania
1.2 Zidentyfikowane wymagania
1.3 Powiązane normy
2. Zidentyfikowane wymagania
Wymagania
| Źródło |
Wymaganie |
3. Powiązane normy
- Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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