+Artykuł 15 Sprawozdawczość w zakresie wskaźnika dźwigni na zasadzie indywidualnej i skonsolidowanej
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Artykuł 15 Sprawozdawczość w zakresie wskaźnika dźwigni na zasadzie indywidualnej i skonsolidowanej
1. Przegląd
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Regulacja |
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Artikel 15 (1)
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Zur Meldung von Angaben zur Verschuldungsquote auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang X genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XI in vierteljährlichen Intervallen. Der Meldebogen 48.00 in Anhang X wird nur von großen Instituten übermittelt.
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Artikel 15 (2)
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Die in Anhang X Meldebogen 40.00 Feld {r0410;c0010} genannten Angaben werden nur übermittelt von:
a)
großen Instituten, bei denen es sich entweder um G-SRI oder um Institute handelt, deren Titel zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in halbjährlichen Intervallen;
b)
großen, nicht börsennotierten Instituten, bei denen es sich nicht um G-SRI handelt, in jährlichen Intervallen;
c)
Instituten, bei denen es sich nicht um große Institute handelt, sowie kleine und nicht komplexe Institute, deren Titel zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in jährlichen Intervallen;
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Artikel 15 (3)
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Die Institute berechnen die Verschuldungsquote zum Meldestichtag gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
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Artikel 15 (4)
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Die Institute übermitteln die in Anhang XI Teil II Nummer 13 genannten Angaben, wenn mindestens eine der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt ist:
a)
der in Anhang XI Teil II Nummer 5 genannte Derivate-Anteil beträgt mehr als 1,5 %;
b)
der in Anhang XI Teil II Nummer 5 genannte Derivate-Anteil liegt über 2 %.
Erfüllt ein Institut nur die unter Buchstabe a genannte Bedingung, gelten die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3. Erfüllt ein Institut sowohl die unter Buchstabe a als auch die unter Buchstabe b genannte Bedingung, übermittelt es diese Angaben zum ersten Meldestichtag nach dem Stichtag, an dem es diesen Schwellenwert überschritten hat.
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Artikel 15 (5)
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Institute, bei denen der in Anhang XI Teil II Nummer 8 definierte Gesamt-Nominalwert der Derivate 10 000 Mio. EUR übersteigt, übermitteln die in Anhang XI Teil II Nummer 13 genannten Angaben auch dann, wenn ihr Derivate-Anteil die in Absatz 4 genannten Bedingungen nicht erfüllt.
►C2
Die Eintrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3 gelten für die Zwecke des vorliegenden Absatzes nicht. ◄ Hat ein Institut den Schwellenwert an einem Meldestichtag überschritten, übermittelt es seine Angaben erstmals ab dem nächsten Meldestichtag.
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Artikel 15 (6)
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Die Institute müssen die in Anhang XI Teil II Nummer 14 genannten Angaben übermitteln, wenn mindestens eine der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt ist:
a)
Das in Anhang XI Teil II Nummer 9 genannte Kreditderivate-Volumen beträgt mehr als 300 Mio. EUR;
b)
das in Anhang XI Teil II Nummer 9 genannte Kreditderivate-Volumen liegt über 500 Mio. EUR.
Erfüllt ein Institut nur die unter Buchstabe a genannte Bedingung, gelten die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3. Erfüllt ein Institut sowohl die unter Buchstabe a als auch die unter Buchstabe b genannte Bedingung, übermittelt es diese Angaben zum ersten Meldestichtag nach dem Stichtag, an dem es diesen Schwellenwert überschritten hat.
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1.1 Odwołania
1.2 Zidentyfikowane wymagania
1.3 Powiązane normy
2. Zidentyfikowane wymagania
Wymagania
| Źródło |
Wymaganie |
3. Powiązane normy
- Builddate: 01.09.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32021R0451
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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