+BTO 1.2 Tz 10

BTO 1.2 Tz 10

Vertragliche Vereinbarungen im Kreditgeschäft sind auf der Grundlage rechtlich geprüfter Unterlagen abzuschließen. Für die einzelnen Kreditverträge sind rechtlich geprüfte Standardtexte zu verwenden, die anlassbezogen zu aktualisieren sind. Falls bei einem Engagement von den Standardtexten abgewichen werden soll, ist vor Abschluss des Vertrages die Freigabe durch eine vom Bereich Markt unabhängige Stelle durchzuführen, soweit unter Risikogesichtspunkten erforderlich.

Erläuterung

Prüfung durch sachverständigen Mitarbeiter des Bereichs Markt

Soweit von der Verwendung rechtlich geprüfter Standardtexte abgewichen wird, kann bei nicht-risikorelevanten Kreditgeschäften auch eine Prüfung durch einen sachverständigen Mitarbeiter aus dem Bereich Markt erfolgen.

1. Przegląd

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Tytuł Regulacja

1.1 Odwołania

1.2 Zidentyfikowane wymagania

1.3 Powiązane normy

2. Zidentyfikowane wymagania

Wymagania
Źródło Wymaganie

3. Powiązane normy

Normy
Źródło Wymaganie
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