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Artikel 23 6(6) Die Abwicklungsbehörden überarbeiten gegebenenfalls die bevorzugte Abwicklungsstrategie oder prüfen alternative Strategien auf der Grundlage einer abgeschlossenen Bewertung der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit einer bevorzugten Abwicklungsstrategie gemäß Absatz 4. 1. Visão geral
1.1 Referências1.2 Requisitos identificados1.3 Normas relacionadas2. Requisitos identificados
3. Normas relacionadas
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