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+Artikel 53 2 |
Artikel 53 2(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass sie von allen Mitgliedern und Beobachtern des Kollegiums die Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartner erhält und über einschlägige Änderungen unverzüglich informiert wird. 1. Visão geral
1.1 Referências1.2 Requisitos identificados1.3 Normas relacionadas2. Requisitos identificados
3. Normas relacionadas
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