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+Artikel 81 2 |
Artikel 81 2(2) Sofern eine Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens keine Einwände gegen den erhaltenen Entwurf der gemeinsamen Entscheidung hat, übermittelt sie ihre schriftliche Zustimmung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb der nach Absatz 1 festgesetzten Frist. 1. Visão geral
1.1 Referências1.2 Requisitos identificados1.3 Normas relacionadas2. Requisitos identificados
3. Normas relacionadas
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