+DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1851 DER KOMMISSION vom 28. Mai 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Homogenität der einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Homogenität zugrunde liegender Risikopositionen
---+Artikel 2 Homogenitätsfaktoren
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
------+Article 2 3.
------+Article 2 4.
------+Article 2 5.
------+Article 2 6.
---+Artikel 3
English - European Union - Financial Industry -

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1851 DER KOMMISSION vom 28. Mai 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Homogenität der einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen (Text von Bedeutung für den EWR)

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1851 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Homogenität der einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Homogenität zugrunde liegender Risikopositionen

Artikel 1

Homogenität zugrunde liegender Risikopositionen

▼M1

Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 8, des Artikels 24 Absatz 15 und des Artikels 26b Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 gelten zugrunde liegende Risikopositionen als homogen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

▼B

a) 

Sie entsprechen einer der folgenden Vermögenswertkategorien:

i) 

Darlehen für Wohnimmobilien, die entweder durch eine oder mehrere Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert oder in voller Höhe durch einen Sicherungsgeber garantiert sind, der im Sinne des Artikels 201 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) anerkennungsfähig ist und gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der vorgenannten Verordnung der Bonitätsstufe 2 oder darüber angehört;

ii) 

gewerbliche Darlehen, die durch ein oder mehrere Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien, insbesondere auch Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien, besichert sind;

▼M1

iii) 

Darlehensfazilitäten für natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen, Familien- oder Haushaltskonsums sowie nicht unter den Ziffern i und ii sowie iv bis viii erfasste Darlehensfazilitäten für Unternehmen, wenn der Originator denselben Kreditrisikobewertungsansatz anwendet wie bei natürlichen Personen;

▼B

iv) 

Darlehensfazilitäten, einschließlich Darlehen und Leasinggeschäfte, für alle Arten von Unternehmen oder Kapitalgesellschaften;

v) 

Darlehen für Kfz-Käufe oder Kfz-Leasinggeschäfte;

vi) 

Kreditkartenforderungen;

vii) 

Handelsforderungen;

viii) 

sonstige zugrunde liegende Risikopositionen, die aus Sicht des Originators oder Sponsors auf Basis interner Methoden und Parameter eine eigene Vermögenswertkategorie darstellen;

b) 

sie werden nach Standards abgeschlossen, die für die Beurteilung des mit ihnen verbundenen Kreditrisikos ähnliche Ansätze vorsehen;

▼M1

c) 

sie sind Gegenstand einer Forderungsverwaltung, die nach ähnlichen Verfahren für die Überwachung, Eintreibung und Verwaltung von Barforderungen erfolgt;

d) 

einer oder mehrere der Homogenitätsfaktoren nach Artikel 2 werden angewandt, sofern relevant.

▼B

Entspricht eine zugrunde liegende Risikoposition mehr als einer Vermögenswertkategorie, wird diese Risikoposition bei dieser Verbriefung für die Zwecke des Buchstaben a nur einer einzigen Vermögenswertkategorie zugeordnet.

Veränderungen der zugrunde liegenden Risikopositionen in einem gemäß dieser Verordnung als homogen geltenden Pool lassen die Homogenität unberührt, wenn sie auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Kontrolle des Originators bzw. Sponsors entziehen.

Artikel 2 Homogenitätsfaktoren
Artikel 3

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge