+Artikel 11 (1)

Artikel 11 (1)

Die in Artikel 10 Absatz 1 genannten vorvertraglichen Informationen werden bei Kreditverträgen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 oder 7 abweichend von Artikel 10 Absatz 2 auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers mittels des Formulars „Europäische Informationen für Verbraucherkredite“ in Anhang II mitgeteilt. Diese Informationen müssen klar und verständlich sein. Alle Informationen in diesem Formular werden in gleicher Weise hervorgehoben. Die im vorliegenden Artikel und in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG festgelegten Informationspflichten des Kreditgebers gelten als erfüllt, wenn der Kreditgeber das Formular „Europäische Informationen für Verbraucherkredite“ übermittelt hat.

1. Visão geral

,
Título Regulamentação

1.1 Referências

1.2 Requisitos identificados

1.3 Normas relacionadas

2. Requisitos identificados

Requisitos
Fonte Requisito

3. Normas relacionadas

Normas
Fonte Requisito
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE