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+Artikel 40 (1) |
Artikel 40 (1)Der Rat der Aufseher besteht aus
a)
dem Vorsitzenden,
b)
dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern zuständigen nationalen Behörden jedes Mitgliedstaats, der mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheint,
c)
einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,
d)
einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,
e)
je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden. 1. Visão geral
1.1 Referências1.2 Requisitos identificados1.3 Normas relacionadas2. Requisitos identificados
3. Normas relacionadas
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