+Artigo 4.o Limiares de relato — critérios de entrada e de saída
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Artigo 4.o Limiares de relato — critérios de entrada e de saída
1. Visão geral
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Regulamentação |
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Artikel 4 (1)
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Institute, die die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen, beginnen mit ihren Meldungen als kleine und nicht komplexe Institute am ersten Meldestichtag, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind. Wenn Institute diese Bedingungen nicht mehr erfüllen, stellen sie die Meldung am ersten Meldestichtag, zu dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, ein.
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Artikel 4 (2)
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Institute, die die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen, beginnen mit ihren Meldungen als große Institute am ersten Meldestichtag, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind. Wenn Institute diese Bedingungen nicht mehr erfüllen, stellen sie die Meldung am ersten Meldestichtag, zu dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, ein.
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Artikel 4 (3)
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Wurden die in dieser Verordnung festgelegten Meldeschwellen an zwei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen überschritten, melden die Institute die Angaben, für die diese Schwellen gelten, ab dem darauffolgenden Meldestichtag. Institute können die Meldung von Angaben, für die die in dieser Verordnung festgelegten Meldeschwellen gelten, ab dem nächsten Meldestichtag einstellen, wenn sie die betreffenden Schwellen an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen unterschritten haben.
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1.1 Referências
1.2 Requisitos identificados
1.3 Normas relacionadas
2. Requisitos identificados
Requisitos
| Fonte |
Requisito |
3. Normas relacionadas
- Builddate: 01.09.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32021R0451
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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