+CON.2 Datenschutz
---+CON.2.G1 Missachtung von Datenschutzgesetzen oder Nutzung eines unvollständigen Risikomodells
---+CON.2.G2 Festlegung eines zu niedrigen Schutzbedarfs
---+CON.2.A1 Umsetzung Standard-Datenschutzmodell (B)

CON.2 Datenschutz

Einleitung

Im Gegensatz zur Informationssicherheit, die primär dem Schutz der datenverarbeitenden Institution dient, ist es Aufgabe des Datenschutzes, natürliche Personen davor zu schützen, dass Institutionen oder Stellen mit ihren Verarbeitungstätigkeiten zu intensiv in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Personen eingreifen. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet das Recht von Bürgerinnen und Bürgern, grundsätzlich selbst über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen. Die Datenschutzgesetze des Bundes und der Bundesländer nehmen darauf Bezug, wenn sie den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hervorheben. Die EU-Grundrechtecharta formuliert in Artikel 8 unmittelbar das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Absatz 1), hebt die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung hervor (Absatz 2) und schreibt die Überwachung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften durch eine unabhängige Stelle vor (Absatz 3). Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) führt diese Anforderungen der Grundrechtecharta näher aus. Von zentraler Bedeutung ist dabei der Artikel 5 DSGVO, der die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten auflistet, die teilweise auch als Schutzziele verstanden werden können. Neben der DSGVO sind das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutzgesetze der Bundesländer sowie weitere bereichsspezifische Regelungen wie beispielsweise das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) zu berücksichtigen.

Zugespitzt sind im Rahmen des operativen Datenschutzes vier Typen von Risiken, die mit unterschiedlichen Ausprägungen von Schutzmaßnahmen zu verringern sind, zu unterscheiden:

  • Risikotyp A: Der Grundrechtseingriff bei natürlichen Personen durch die Verarbeitung ist nicht hinreichend milde gestaltet.
  • Risikotyp B: Die Maßnahmen zur Verringerung der Eingriffsintensität einer Verarbeitung sind, in Bezug auf die Gewährleistungsziele, nicht vollständig oder werden nicht hinreichend wirksam betrieben oder nicht in einem ausreichenden Maße stetig kontrolliert, geprüft und beurteilt.
  • Risikotyp C: Die Maßnahmen, die nach der Informationssicherheit geboten sind (vgl. z. B. IT-Grundschutz nach BSI), sind nicht vollständig oder werden nicht hinreichend wirksam betrieben oder werden nicht in einem ausreichenden Maße stetig kontrolliert, geprüft und beurteilt.
  • Risikotyp D: Die Maßnahme der Informationssicherheit werden nicht ausreichend datenschutzgerecht, im Sinne des Risikotyp A und Risikotyp B, betrieben.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs einer Verarbeitung ist nicht vom SDM umfasst. Diese rechtliche Prüfung sowie die Prüfung der Rechtsgrundlage (vergleiche insbesondere Art. 6 und 9 DS-GVO) und des Verarbeitungszwecks müssen vor der Anwendung des SDM erfolgen. Somit ist die Behandlung des zuvor genannten Risikotyps A nicht unmittelbar Gegenstand der Anwendung des SDM. Wird ein oder werden mehrere Risikotypen nicht betrachtet oder nicht hinreichend zwischen den Risiko-Typen differenziert, dann besteht die Gefahr, dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person nicht gesetzeskonform gewährleistet werden kann.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (kurz: Datenschutzkonferenz, DSK) hat mit dem Standard-Datenschutzmodell (SDM) eine Methode entwickelt, welche die in den deutschen und europäischen Rechtsvorschriften genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen auf der Basis von sieben Schutz- beziehungsweise Gewährleistungszielen systematisiert. Damit dient das Modell den für die Datenverarbeitung verantwortlichen und als Auftragsverarbeiter beteiligten Stellen, erforderliche Maßnahmen systematisch zu planen sowie umzusetzen. Es fördert somit die datenschutzgerechte Ausgestaltung und Organisation von informationstechnischen Verfahren, Anwendungen und Infrastrukturen. Andererseits bietet das Modell den Datenschutzaufsichtsbehörden eine Möglichkeit, mit einer einheitlichen Systematik zu einem transparenten, nachvollziehbaren und belastbaren Gesamturteil über eine Verarbeitung zu gelangen. Das SDM ist als Methode geeignet, die Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen einer Datenverarbeitung auf der Grundlage und nach den Kriterien der DSGVO regelmäßig zu überprüfen und fachgerecht zu bewerten.

Das SDM nimmt bei der Auswahl geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen die Perspektive der Betroffenen und deren Grundrechtsausübung ein und unterscheidet sich daher grundlegend von der Sicht des IT-Grundschutzes. Dieser legt den Schwerpunkt vorrangig auf die Informationssicherheit und soll die datenverarbeitenden Institutionen schützen. Für die Risikobeurteilung und die anschließende Auswahl von Maßnahmen nach dem SDM ist hingegen die Beeinträchtigung maßgeblich, die Betroffene durch die Datenverarbeitung der Institution hinnehmen müssen.

Vor diesem Hintergrund ist zwischen der Auswahl von Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit für Institutionen und der Auswahl von Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu unterscheiden: Die IT-Grundschutz-Methodik dient vorrangig der Informationssicherheit, das Standard-Datenschutzmodell dient der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen (insbesondere der Grundsätze aus Artikel 5 DSGVO und der Betroffenenrechte aus Kapitel III DSGVO). Das SDM hat daher die folgenden Ansprüche:

  • Es überführt datenschutzrechtliche Anforderungen in einen Katalog von Gewährleistungszielen.
  • Es gliedert die betrachteten Verfahren in die Komponenten Daten, Systeme und Dienste (inkl. Schnittstellen) sowie Prozesse.
  • Es berücksichtigt die Einordnung von Verarbeitungstätigkeiten basierend auf den Risikostufen "kein oder gering", "normal" und "hoch" gemäß DSGVO in die Schutzbedarfsstufen „normal“ und „hoch“, insbesondere mit Auswirkungen auf der Ebene der Sachbearbeitung mit ihren Fachverfahren, die von Anwendungen und IT-Infrastruktur unterstützt werden.
  • Es bietet einen Katalog mit standardisierten Schutzmaßnahmen.

Der Referenzmaßnahmen-Katalog des SDM umfasst Maßnahmen, die auf Informationsverbünde oder Verfahren (Verarbeitungen) sowie auf die gesamte Institution im Rahmen eines Datenschutzmanagementprozesses anzuwenden sind.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs einer Verarbeitung ist nicht vom SDM umfasst. Diese rechtliche Prüfung sowie die Prüfung der Rechtsgrundlage nach Artikel 6 und gegebenenfalls des Artikels 9 DSGVO müssen erfolgen, bevor das SDM angewendet wird. Somit wird der Risikotyp A nicht im Rahmen des SDM selbst behandelt.

Zielsetzung

Ziel des Bausteins ist es, die Verbindung der Anforderungen des Datenschutzes, die durch das Standard-Datenschutzmodell operationalisiert werden, zum IT-Grundschutz darzustellen.

Abgrenzung und Modellierung

Der Baustein CON.2 Datenschutz ist für den Informationsverbund einmal anzuwenden, wenn personenbezogene Daten unter deutschem oder europäischem Recht verarbeitet werden. Der Baustein CON.2 Datenschutz und insbesondere die umfangreichen Erläuterungen in der Einleitung unterstützen somit Anwendende in Deutschland und Europa bei der Orientierung, wenn in der Schutzbedarfsfeststellung Komponenten identifiziert werden, bei denen personenbezogene oder -beziehbare Daten verarbeitet oder sonstig genutzt werden. Dabei sollte dann geprüft werden, ob der Baustein nicht nur auf einzelne Informationsverbünde oder Verfahren, sondern auf die gesamte Institution anzuwenden ist.

Wissenswertes

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung: „Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)" (DSGVO) stellt grundlegende, europaweite gesetzliche Anforderungen an die Einhaltung des Datenschutzes.

Das Standard-Datenschutzmodell (SDM) - „Eine Methode zur Datenschutzberatung und -prüfung auf der Basis einheitlicher Gewährleistungsziele" des Arbeitskreises „Technik" der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder bietet eine Methode, um gesetzliche Datenschutzvorschriften umzusetzen.

1. Prezentare generală

Titlu Standard
CON.2.A1 Umsetzung Standard-Datenschutzmodell (B)

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz (DSGVO, BDSG, die Datenschutzgesetze der Bundesländer und gegebenenfalls einschlägige bereichsspezifische Datenschutzregelungen) MÜSSEN eingehalten werden. Wird die SDM-Methodik nicht berücksichtigt, die Maßnahmen also nicht auf der Basis der Gewährleistungsziele systematisiert und mit dem Referenzmaßnahmen-Katalog des SDM abgeglichen, SOLLTE dies begründet und dokumentiert werden.

1.1 Referințe

1.2 Cerințe identificate

1.3 Reglementări asociate

2. Cerințe identificate

Cerințe
Sursă Cerință

3. Reglementări asociate

Reglementări
Sursă Reglementare

Tichete legate