+IND.3.2.A4 Verbindliche Regelung der OT-Fernwartung durch Dritte (B)

IND.3.2.A4 Verbindliche Regelung der OT-Fernwartung durch Dritte (B)

Mit sämtlichen externen Benutzenden, d. h. herstellenden Unternehmen, Integratoren und Wartungsdienstleistenden, MÜSSEN angemessen restriktive Regelungen für die OT-Fernwartung vertraglich vereinbart werden. Diese vertraglichen Regelungen MÜSSEN zu jedem Zeitpunkt gewährleisten, dass externe Benutzende jegliche OT-Fernwartungszugänge ausschließlich kontrolliert und abgestimmt nutzen.

Intern MUSS festgelegt werden, über welche Fernwartungszugänge welche Tätigkeiten durch welche externen Benutzenden zulässig sind. Darüber hinaus MUSS festgelegt werden, welche internen Mitarbeitende Fernwartungszugriffe und -tätigkeiten von Externen autorisieren, beobachten und gegebenenfalls unterstützen.

Im industriellen Umfeld MUSS sichergestellt werden, dass Personen an oder in Anlagen und Maschinen weder direkt noch indirekt durch eine aktive Fernwartung gefährdet werden können.

Insbesondere bei Safety-Maschinen MUSS der oder die interne OT-Mitarbeitende sowohl organisatorisch als auch technisch die Hoheit über den Beginn und das Ende der Fernwartung haben. Vertraglich MUSS ausgeschlossen werden, dass der Remote-Zugriff ohne explizite Zustimmung der internen OT-Mitarbeitenden aufgebaut und aufrechterhalten werden kann.

1. Prezentare generală

Titlu Standard

1.1 Referințe

1.2 Cerințe identificate

1.3 Reglementări asociate

2. Cerințe identificate

Cerințe
Sursă Cerință

3. Reglementări asociate

Reglementări
Sursă Reglementare

Tichete legate