+Artikel 40 (1)

Artikel 40 (1)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher Zugang zu angemessenen, zügigen und wirksamen außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Kreditgebern oder Kreditvermittlern haben, die Rechte und Pflichten nach der vorliegenden Richtlinie im Zusammenhang mit Kreditverträgen betreffen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme bereits bestehender Stellen, die außergerichtliche Streitbeilegung durchführen. Solche außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren und die Stellen, die sie anbieten, müssen den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.

1. Prezentare generală

,
Titlu Reglementare

1.1 Referințe

1.2 Cerințe identificate

1.3 Standarde asociate

2. Cerințe identificate

Cerințe
Sursă Cerință

3. Standarde asociate

Standarde
Sursă Cerință
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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