+Artikel 27b (6)
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Artikel 27b (6)
Werden der zuständigen Behörde zwei oder mehr Vorhaben zum Erwerb von wesentlichen Beteiligungen an ein und demselben Unternehmen angezeigt, so behandelt die Behörde unbeschadet des Artikels 27a Absätze 5 bis 11 alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise.
1. Prezentare generală
1.1 Referințe
1.2 Cerințe identificate
1.3 Standarde asociate
2. Cerințe identificate
3. Standarde asociate
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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