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+Artikel 48 (5) |
Artikel 48 (5)Der Vorsitzende kann nur aus schwerwiegenden Gründen seines Amtes enthoben werden. Die Amtsenthebung kann nur durch das Europäische Parlament nach einem Beschluss des Rates, der nach Anhörung des Rates der Aufseher angenommen wurde, erfolgen.
1. Prezentare generală
1.1 Referințe1.2 Cerințe identificate1.3 Standarde asociate2. Cerințe identificate
3. Standarde asociate
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