+CON.6 Löschen und Vernichten
---+CON.6.G1 Fehlende oder unzureichend dokumentierte Regelungen beim Löschen und Vernichten
---+CON.6.G2 Vertraulichkeitsverlust durch Restinformationen auf Datenträgern
---+CON.6.G3 Ungeeignete Einbindung externer Dienstleistende in das Löschen und Vernichten
---+CON.6.G4 Ungeeigneter Umgang mit defekten Datenträgern oder IT-Geräten
---+CON.6.A1 Regelung für die Löschung und Vernichtung von Informationen (B) [Zentrale Verwaltung, Fachverantwortliche, Datenschutzbeauftragte, IT-Betrieb]
---+CON.6.A2 Ordnungsgemäßes Löschen und Vernichten von schützenswerten Betriebsmitteln und Informationen (B)
---+CON.6.A11 Löschung und Vernichtung von Datenträgern durch externe Dienstleistende (B)
---+CON.6.A12 Mindestanforderungen an Verfahren zur Löschung und Vernichtung (B)
---+CON.6.A4 Auswahl geeigneter Verfahren zur Löschung oder Vernichtung von Datenträgern (S)
---+CON.6.A8 Erstellung einer Richtlinie für die Löschung und Vernichtung von Informationen (S) [Mitarbeitende, IT-Betrieb, Datenschutzbeauftragte]
---+CON.6.A13 Vernichtung defekter digitaler Datenträger (S)
---+CON.6.A14 Vernichten von Datenträgern auf erhöhter Sicherheitsstufe (H)

CON.6 Löschen und Vernichten

Einleitung

Das Löschen und Vernichten stellt einen essentiellen Bestandteil im Lebenszyklus von Informationen auf Datenträgern dar. Unter dem Begriff Datenträger werden in diesem Baustein analoge Datenträger wie Papier oder Filme, sowie digitale Datenträger wie Festplatten, SSDs oder CDs zusammengefasst.

Werden Datenträger ausgesondert, könnten die darauf enthaltenen Informationen offengelegt werden, wenn die Datenträger zuvor nicht sicher gelöscht bzw. vollständig vernichtet worden sind. Dies kann neben Clients und Server alle IT-Systeme, wie IoT-Geräte (z. B. Smart-TVs) betreffen, auf denen vermeintlich nur unbedeutende Informationen abgespeichert sind. IoT-Geräte sind jedoch häufig über ein WLAN verbunden und speichern die hierfür erforderlichen Zugangsdaten. Diese Zugangsdaten können wiederum selbst eine schützenswerte Information sein und dürfen nicht an Unbefugte gelangen.

Gewöhnliche Löschvorgänge über die Funktionen des Betriebssystems bewirken in der Regel kein sicheres Löschen der Informationen, das verhindert, dass die Daten wieder rekonstruiert werden können. Um Informationen sicher zu löschen, bedarf es daher spezieller Verfahren. Datenträger können jedoch nur effektiv in ihrer Gesamtheit sicher gelöscht werden und dies ist bei einzelnen Dateien meist nur mit Einschränkungen möglich.

Zusätzlich existieren gesetzlichen Bestimmungen, wie das Handelsgesetzbuch oder Datenschutzgesetze, die weitreichende Konsequenzen für das Löschen und Vernichten von Dokumenten nach sich ziehen. Einerseits ergeben sich hieraus Aufbewahrungsfristen für beispielsweise Geschäftsabschlüsse, Bilanzen oder Verträge, die ein frühzeitiges Löschen verbieten. Andererseits leiten sich aus diesen gesetzlichen Bestimmungen Rechtsansprüche auf das sichere und zeitnahe Löschen von Daten ab, wenn z. B. personenbezogene Daten betroffen sind.

Zielsetzung

In diesem Baustein wird beschrieben, wie Informationen in Institutionen sicher gelöscht und vernichtet werden und wie ein entsprechendes, ganzheitliches Konzept dazu erstellt wird.

Abgrenzung und Modellierung

Der Baustein CON.6 Löschen und Vernichten ist für den gesamten Informationsverbund einmal anzuwenden. Der Baustein beinhaltet allgemeine prozessuale, technische und organisatorische Anforderungen an das Löschen und Vernichten. Der Baustein behandelt nur das sichere Löschen und Vernichten vollständiger Datenträger, da das sichere Löschen einzelner Dateien in den meisten Fällen nur eingeschränkt möglich ist.

Wissenswertes

Die International Organization for Standardization (ISO) macht in der Norm ISO/IEC 27001:2013 im Annex A „A.8.3 Media handling“ Vorgaben für die Behandlung von Medien und Informationen, die auch das Löschen und Vernichten umfassen.

Die International Organisation for Standardization (ISO) hat mit der Normenreihe ISO/IEC 21964 „Information technology - Destruction of data carriers“, die auf der DIN Normenreihe DIN 66399 „Büro- und Datentechnik - Vernichtung von Datenträgern“ aufbaut, Publikationen zum Vernichten von Datenträgern veröffentlicht:

  • Part 1: Principles and definitions
  • Part 2: Requirements for equipment for destruction of data carriers
  • Part 3: Process of destruction of data carriers

Das National Institute of Standards and Technology stellt Richtlinien zum Löschen und Vernichten in der NIST Special Publication 800-88 „Guidelines for Media Sanitization“ zur Verfügung.

1. Prehľad

Názov Štandard
CON.6.A1 Regelung für die Löschung und Vernichtung von Informationen (B) [Zentrale Verwaltung, Fachverantwortliche, Datenschutzbeauftragte, IT-Betrieb]

Die Institution MUSS das Löschen und Vernichten von Informationen regeln. Dabei MÜSSEN die Fachverantwortlichen für jedes Fachverfahren bzw. Geschäftsprozess regeln, welche Informationen unter welchen Voraussetzungen gelöscht und entsorgt werden müssen.

Hierbei MÜSSEN die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden,

  • die einerseits minimale Aufbewahrungsfristen bestimmen sowie
  • anderseits maximale Aufbewahrungszeiten und ein Anrecht auf das sichere Löschen von personenbezogenen Daten garantieren.

Sind personenbezogene Daten betroffen, dann MÜSSEN die Regelungen zum Löschen und Vernichten mit Bezug zu personenbezogenen Daten mit dem oder der Datenschutzbeauftragten abgestimmt werden.

Das Löschen und Vernichten von Informationen MUSS dabei für Fachverfahren, Geschäftsprozesse und IT-Systeme geregelt werden, bevor diese produktiv eingeführt worden sind.

CON.6.A2 Ordnungsgemäßes Löschen und Vernichten von schützenswerten Betriebsmitteln und Informationen (B)

Bevor schutzbedürftigen Informationen und Datenträger entsorgt werden, MÜSSEN sie sicher gelöscht oder vernichtet werden. Zu diesem Zweck MUSS der Prozess klar geregelt werden. Einzelne Mitarbeitende MÜSSEN darüber informiert werden, welche Aufgaben sie zum sicheren Löschen und Vernichten erfüllen müssen. Der Prozess zum Löschen und Vernichten von Datenträgern MUSS auch Datensicherungen, wenn erforderlich, berücksichtigen.

Der Standort von Vernichtungseinrichtungen auf dem Gelände der Institution MUSS klar geregelt sein. Dabei MUSS auch berücksichtigt werden, dass Informationen und Betriebsmittel eventuell erst gesammelt und erst später gelöscht oder vernichtet werden. Eine solche zentrale Sammelstelle MUSS vor unbefugten Zugriffen abgesichert werden.

CON.6.A11 Löschung und Vernichtung von Datenträgern durch externe Dienstleistende (B)

Wenn externe Dienstleistende beauftragt werden, MUSS der Prozess zum Löschen und Vernichten ausreichend sicher und nachvollziehbar sein. Die von externen Dienstleistenden eingesetzten Verfahrensweisen zum sicheren Löschen und Vernichten MÜSSEN mindestens die institutionsinternen Anforderungen an die Verfahrensweisen zur Löschung und Vernichtung erfüllen.

Die mit der Löschung und Vernichtung beauftragten Unternehmen SOLLTEN regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob der Lösch- bzw. Vernichtungsvorgang noch korrekt abläuft.

CON.6.A12 Mindestanforderungen an Verfahren zur Löschung und Vernichtung (B)

Die Institution MUSS mindestens die nachfolgenden Verfahren zum Löschen und Vernichten von schützenswerten Datenträgern einsetzen. Diese Verfahren SOLLTEN in Abhängigkeit des Schutzbedarfs der verarbeiteten Daten überprüft und, falls erforderlich, angepasst werden:

  • Digitale wiederbeschreibbare Datenträger MÜSSEN vollständig mit einem Datenstrom aus Zufallswerten (z. B. PRNG Stream) überschrieben werden, wenn sie nicht verschlüsselt eingesetzt werden.
  • Wenn digitale Datenträger verschlüsselt eingesetzt werden, MÜSSEN sie durch ein sicheres Löschen des Schlüssels unter Beachtung des Kryptokonzepts gelöscht werden.
  • Optische Datenträger MÜSSEN mindestens nach Sicherheitsstufe O-3 entsprechend der ISO/IEC 21964-2 vernichtet werden.
  • Smartphones oder sonstige Smart Devices SOLLTEN entsprechend des Kryptokonzepts verschlüsselt werden. Smartphones oder sonstige Smart Devices MÜSSEN auf die Werkseinstellung (Factory Reset) zurückgesetzt werden. Anschließend SOLLTE der Einrichtungsvorgang zum Abschluss des Löschvorgangs durchgeführt werden.
  • IoT Geräte MÜSSEN auf den Werkszustand zurückgesetzt werden. Anschließend MÜSSEN alle in den IoT-Geräten hinterlegten Zugangsdaten geändert werden.
  • Papier MUSS mindestens nach Sicherheitsstufe P-3 entsprechend der ISO/IEC 21964-2 vernichtet werden.
  • In sonstigen Geräten integrierte Datenträger MÜSSEN über die integrierten Funktionen sicher gelöscht werden. Ist das nicht möglich, MÜSSEN die Massenspeicher ausgebaut und entweder wie herkömmliche digitale Datenträger von einem separatem IT-System aus sicher gelöscht werden oder mindestens nach Sicherheitsstufe E-3 bzw. H-3 entsprechend der ISO/IEC 21964-2 vernichtet werden.
CON.6.A4 Auswahl geeigneter Verfahren zur Löschung oder Vernichtung von Datenträgern (S)

Die Institution SOLLTE überprüfen, ob die Mindestanforderungen an die Verfahrensweisen zur Löschung und Vernichtung (siehe dazu CON.6.A12 Mindestanforderungen an Verfahren zur Löschung und Vernichtung) für die tatsächlich eingesetzten Datenträger und darauf befindlichen Informationen ausreichend sicher sind. Auf diesem Ergebnis aufbauend SOLLTE die Institution geeignete Verfahren zur Löschung und Vernichtung je Datenträger bestimmen.

Für alle eingesetzten Datenträgerarten, die von der Institution selbst vernichtet bzw. gelöscht werden, SOLLTE es geeignete Geräte und Werkzeuge geben, mit denen die zuständigen Mitarbeitenden die gespeicherten Informationen löschen oder vernichten können. Die ausgewählten Verfahrensweisen SOLLTEN allen verantwortlichen Mitarbeitenden bekannt sein.

Die Institution SOLLTE regelmäßig kontrollieren, ob die gewählten Verfahren noch dem Stand der Technik entsprechen und für die Institution noch ausreichend sicher sind.

CON.6.A8 Erstellung einer Richtlinie für die Löschung und Vernichtung von Informationen (S) [Mitarbeitende, IT-Betrieb, Datenschutzbeauftragte]

Die Regelungen der Institution zum Löschen und Vernichten SOLLTEN in einer Richtlinie dokumentiert werden. Die Richtlinie SOLLTE allen relevanten Mitarbeitenden der Institution bekannt sein und die Grundlage für ihre Arbeit und ihr Handeln bilden. Inhaltlich SOLLTE die Richtlinie alle eingesetzten Datenträger, Anwendungen, IT-Systeme und sonstigen Betriebsmittel und Informationen enthalten, die vom Löschen und Vernichten betroffen sind. Es SOLLTE regelmäßig und stichprobenartig überprüft werden, ob die Mitarbeitenden sich an die Richtlinie halten. Die Richtlinie SOLLTE regelmäßig aktualisiert werden.

CON.6.A13 Vernichtung defekter digitaler Datenträger (S)

Können digitale Datenträger mit schützenswerten Informationen aufgrund eines Defekts nicht sicher entsprechend der Verfahren zur Löschung von Datenträgern gelöscht werden, dann SOLLTEN diese mindestens entsprechend der Sicherheitsstufe 3 nach ISO/IEC 21964-2 vernichtet werden.

Alternativ SOLLTE für den Fall, dass defekte Datenträger ausgetauscht oder repariert werden, vertraglich mit den hierzu beauftragten Dienstleistenden vereinbart werden, dass diese Datenträger durch die Dienstleistenden sicher vernichtet oder gelöscht werden. Die Verfahrensweisen der Dienstleistenden SOLLTEN hierbei mindestens die institutionsinternen Anforderungen an die Verfahrensweisen zur Löschung und Vernichtung erfüllen.

CON.6.A14 Vernichten von Datenträgern auf erhöhter Sicherheitsstufe (H)

Die Institution SOLLTE die erforderliche Sicherheitsstufe zur Vernichtung von Datenträgern entsprechend der ISO/IEC 21964-1 anhand des Schutzbedarf der zu vernichtenden Datenträger bestimmen. Die Datenträger SOLLTEN entsprechend der zugewiesenen Sicherheitsstufe nach ISO/IEC 21964-2 vernichtet werden.

1.1 Odkazy

1.2 Identifikované požiadavky

1.3 Súvisiace predpisy

2. Identifikované požiadavky

Požiadavky
Zdroj Požiadavka

3. Súvisiace predpisy

Predpisy
Zdroj Regulácia

Prepojené úlohy