+Artikel 27a (3)
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Artikel 27a (3)
Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt der in Absatz 2 genannte Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Institut handelt. Wird der in Absatz 2 genannte Schwellenwert nur auf Einzelbasis überschritten, so teilt der interessierte Erwerber dies der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, mit. Diese zuständige Behörde beurteilt den beabsichtigten Erwerb. Wird dieser Schwellenwert auf Einzelbasis und auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten, so teilt der interessierte Erwerber dies auch der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit. Diese konsolidierende Aufsichtsbehörde beurteilt auch den beabsichtigten Erwerb.
1. Pregled
1.1 Sklici
1.2 Ugotovljene zahteve
1.3 Povezani standardi
2. Ugotovljene zahteve
3. Povezani standardi
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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