+Artikel 8 (2)

Artikel 8 (2)

Um die in Absatz 1 festgelegten Aufgaben ausführen zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnissen ausgestattet; dazu zählen insbesondere die Befugnisse:

a) 

zur Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards in den in Artikel 10 genannten besonderen Fällen;

b) 

zur Entwicklung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards in den in Artikel 15 genannten besonderen Fällen;

c) 

zur Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16;

▼M2

ca) 

zur Herausgabe von Empfehlungen gemäß Artikel 29a;

▼B

d) 

zur Abgabe von Empfehlungen in besonderen Fällen gemäß Artikel 17 Absatz 3;

▼M2

da) 

zur Herausgabe von Warnungen gemäß Artikel 9 Absatz 3;

▼B

e) 

zum Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten Beschlüsse im Einzelfall in den in Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 genannten besonderen Fällen;

f) 

in Fällen, die das unmittelbar anwendbare Unionsrecht betreffen, zum Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Beschlüsse im Einzelfall in den in Artikel 17 Absatz 6, in Artikel 18 Absatz 4 und in Artikel 19 Absatz 4 genannten besonderen Fällen;

▼M2

g) 

zur Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 16a;

▼M2

ga) 

zur Beantwortung von Fragen gemäß Artikel 16b;

gb) 

zur Ergreifung von Maßnahmen gemäß Artikel 9a;

▼B

h) 

zur Einholung der erforderlichen Informationen zu Finanzinstituten gemäß Artikel 35;

i) 

zur Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Wirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Institute und den Verbraucherschutz;

j) 

zur Bereitstellung einer zentral zugänglichen Datenbank der registrierten Finanzinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern dies in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten vorgesehen ist.

1. Pregled

,
Naslov Regulativa

1.1 Sklici

1.2 Ugotovljene zahteve

1.3 Povezani standardi

2. Ugotovljene zahteve

Zahteve
Vir Zahteva

3. Povezani standardi

Standardi
Vir Zahteva
  • Builddate: 30.01.2027 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1094
  • EULAW_DE -

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