+VERORDNUNG (EU) 2023/1804 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Gegenstand
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------+Article 1 3.
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Ziele für die Stromladeinfrastruktur für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb
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---+Artikel 4 Ziele für die Stromladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
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------+Article 4 7.
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---+Artikel 5 Ladeinfrastruktur
------+Article 5 1.
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---+Artikel 6 Ziele für die Infrastruktur zur Wasserstoffbetankung von Straßenfahrzeugen
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
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------+Article 6 5.
---+Artikel 7 Infrastruktur für die Wasserstoffbetankung
------+Article 7 1.
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---+Artikel 8 Infrastruktur für Flüssigmethan für Straßenfahrzeuge
---+Artikel 9 Ziele für die landseitige Stromversorgung in Seehäfen
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
---+Artikel 10 Ziele für die landseitige Stromversorgung in Binnenhäfen
---+Artikel 11 Ziele für die Versorgung mit Flüssigmethan in Seehäfen
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
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---+Artikel 13 Eisenbahninfrastruktur
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------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
------+Article 14 3.
------+Article 14 4.
------+Article 14 5.
------+Article 14 6.
------+Article 14 7.
------+Article 14 8.
------+Article 14 9.
------+Article 14 10.
------+Article 14 11.
---+Artikel 15 Nationale Berichterstattung
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
------+Article 15 3.
------+Article 15 4.
---+Artikel 16 Inhalt, Struktur und Format der nationalen Strategierahmen und der nationalen Fortschrittsberichte
---+Artikel 17 Überprüfung der nationalen Strategierahmen und nationalen Fortschrittsberichte
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
------+Article 17 3.
------+Article 17 4.
------+Article 17 5.
------+Article 17 6.
---+Artikel 18 Fortschrittsverfolgung
------+Article 18 1.
------+Article 18 2.
---+Artikel 19 Nutzerinformationen
------+Article 19 1.
------+Article 19 2.
------+Article 19 3.
------+Article 19 4.
------+Article 19 5.
---+Artikel 20 Bereitstellung von Daten
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
------+Article 20 3.
------+Article 20 4.
------+Article 20 5.
------+Article 20 6.
------+Article 20 7.
------+Article 20 8.
---+Artikel 21 Gemeinsame technische Spezifikationen
------+Article 21 1.
------+Article 21 2.
------+Article 21 3.
------+Article 21 4.
------+Article 21 5.
------+Article 21 6.
---+Artikel 22 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 22 1.
------+Article 22 2.
------+Article 22 3.
------+Article 22 4.
------+Article 22 5.
------+Article 22 6.
---+Artikel 23 Ausschussverfahren
------+Article 23 1.
------+Article 23 2.
---+Artikel 24 Berichterstattung und Überprüfung
------+Article 24 1.
------+Article 24 2.
------+Article 24 3.
---+Artikel 25 Aufhebung
------+Article 25 1.
------+Article 25 2.
---+Artikel 26 Inkrafttreten und Geltung
---+ANHANG I Berichterstattung
---+ANHANG II Technische Spezifikationen
---+ANHANG III Anforderungen an die Berichterstattung über die Einführung von Elektrofahrzeugen und den Aufbau von öffentlich zugänglichen Ladeinfrastrukturen
---+ANHANG IV Entsprechungstabelle
English - European Union - Environment -

VERORDNUNG (EU) 2023/1804 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNG (EU) 2023/1804 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. September 2023

über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

„Zugänglichkeit von Daten“ bezeichnet die Möglichkeit, Daten jederzeit in einem maschinenlesbaren Format anzufordern und zu erhalten;

2. 

„Ad-hoc-Preis“ bezeichnet den Preis, den der Betreiber eines Ladepunkts oder einer Zapfstelle einem Endnutzer für das punktuelle Aufladen oder Betanken in Rechnung stellt;

3. 

„entlang des TEN-V-Straßennetzes“ bezeichnet

a) 

bei elektrischen Ladestationen, dass sie sich im TEN-V-Straßennetz oder innerhalb einer Fahrstrecke von 3 km von der nächstgelegenen Ausfahrt einer TEN-V-Straße befinden, und

b) 

bei Wasserstofftankstellen, dass sie sich im TEN-V-Straßennetz oder innerhalb einer Fahrstrecke von 10 km von der nächstgelegenen Ausfahrt einer TEN-V-Straße befinden;

4. 

„alternative Kraftstoffe“ bezeichnet Kraftstoffe oder Energiequellen, die zumindest teilweise als Ersatz für Erdöl für den Verkehrssektor verwendet werden und die zur Reduzierung der CO2-Emissionen beitragen und die Umweltverträglichkeit des Verkehrssektors erhöhen können; dazu gehören:

a) 

„alternative Kraftstoffe für emissionsfreie Fahrzeuge, Züge, Schiffe oder Luftfahrzeuge“:

— 
Strom,
— 
Wasserstoff,
— 
Ammoniak,
b) 

„erneuerbare Kraftstoffe“:

— 
Biomasse-Kraftstoffe, einschließlich Biogas, und Biokraftstoffe jeweils im Sinne von Artikel 2 Nummern 27, 28 bzw. 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001,
— 
synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe, einschließlich Ammoniak, die aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen werden;
c) 

„nicht erneuerbare alternative Kraftstoffe und fossile Brennstoffe für den Übergang“:

— 
Erdgas — gasförmig (komprimiertes Erdgas (CNG)) und flüssig (Flüssigerdgas (LNG)),
— 
Flüssiggas (LPG),
— 
synthetische und paraffinhaltige Kraftstoffe, die aus nicht erneuerbaren Energiequellen gewonnen werden;
5. 

„Luftfahrzeugflugsteigposition“ bezeichnet eine Position in einem ausgewiesenen Bereich des Vorfelds des Flughafens, der mit einer Fluggastbrücke ausgestattet ist;

6. 

„Luftfahrzeugvorfeldposition“ bezeichnet eine Position in einem ausgewiesenen Bereich des Vorfelds des Flughafens, der nicht mit einer Fluggastbrücke ausgestattet ist;

7. 

„Flughafen des TEN-V-Kernnetzes oder Flughafen des TEN-V-Gesamtnetzes“ bezeichnet einen Flughafen, der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführt und eingestuft ist;

8. 

„automatische Authentifizierung“ bezeichnet die Authentifizierung eines Fahrzeugs an einem Ladepunkt über den Ladestecker oder Telematik;

9. 

„Verfügbarkeit von Daten“ bezeichnet das Vorhandensein von Daten in digitalem, maschinenlesbarem Format;

10. 

„batteriebetriebenes Elektrofahrzeug“ bezeichnet ein Elektrofahrzeug, das ohne eine sekundäre Antriebsquelle ausschließlich mit dem Elektromotor betrieben wird;

11. 

„bidirektionales Laden“ bezeichnet einen intelligenten Ladevorgang, bei dem die Richtung des Stromflusses umgekehrt werden kann, sodass Strom von der Batterie zu dem Ladepunkt fließen kann, an den sie angeschlossen ist;

12. 

„Stecker“ oder „Kupplung“ oder „Anschluss“ bezeichnet die physische Schnittstelle zwischen dem Ladepunkt oder der Zapfstelle und dem Fahrzeug, über die der Kraftstoff oder die elektrische Energie ausgetauscht wird;

13. 

„gewerblicher Luftverkehr“ bezeichnet gewerblichen Luftverkehr im Sinne von Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

14. 

„Containerschiff“ bezeichnet ein Schiff, das ausschließlich für die Beförderung von Containern in Laderäumen oder an Deck ausgelegt ist;

15. 

„vertragsbasierte Zahlung“ bezeichnet eine Zahlung für einen Auflade- oder einen Betankungsdienst, die der Endnutzer einem Mobilitätsdienstleister auf der Grundlage eines zwischen diesem Endnutzer und diesem Mobilitätsdienstleister geschlossenen Vertrags leistet;

16. 

„Datennutzer“ bezeichnet Behörden, Straßenbehörden, Straßenbetreiber, Betreiber von Lade- und Tankstellen, Forschungseinrichtungen oder Nichtregierungsorganisationen, Mobilitätsdienstleister, E-Roaming-Plattformen, Anbieter digitaler Karten und jede andere Stelle, die Daten zur Bereitstellung von Informationen, zur Schaffung von Diensten oder zur Durchführung von Forschungsarbeiten oder Analysen zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe nutzen möchte;

17. 

„digital vernetzter Ladepunkt“ bezeichnet einen Ladepunkt, der Informationen in Echtzeit senden und empfangen kann, bidirektional mit dem Stromnetz und dem Elektrofahrzeug kommunizieren kann und aus der Ferne überwacht und gesteuert werden kann, einschließlich zum Starten und Stoppen des Ladevorgangs und zur Messung des Stromflusses;

18. 

„Verteilernetzbetreiber“ bezeichnet einen Verteilernetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 29 der Richtlinie (EU) 2019/944;

19. 

„Händler“ bezeichnet Händler im Sinne des Artikels 3 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

20. 

„dynamische Daten“ bezeichnet Daten, die sich häufig oder regelmäßig verändern;

21. 

„elektrisches Straßensystem“ bezeichnet eine physische Anlage entlang einer Straße für die Übertragung von Strom an ein Elektrofahrzeug während der Fahrt;

22. 

„Elektrofahrzeug“ bezeichnet ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält;

23. 

„Stromversorgung stationärer Luftfahrzeuge“ bezeichnet die Stromversorgung von an einer Luftfahrzeugflugsteigposition oder an einer Luftfahrzeugvorfeldposition abgestellten Luftfahrzeugen über eine standardisierte feste oder mobile Schnittstelle;

24. 

„Endnutzer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die einen alternativen Kraftstoff zur unmittelbaren Verwendung in einem Fahrzeug erwirbt;

25. 

„e-Roaming“ bezeichnet die Übertragung von Daten und Zahlungen zwischen dem Betreiber eines Ladepunkts oder einer Zapfstelle und einem Mobilitätsdienstleister, bei dem ein Endnutzer einen Auflade- oder Betankungsdienst erwirbt;

26. 

„e-Roaming-Plattform“ bezeichnet eine Plattform, die Marktteilnehmer, insbesondere Mobilitätsdienstleister und die Betreiber von Ladepunkten oder Zapfstellen, miteinander verbindet, um zwischen ihnen die Erbringung von Diensten, einschließlich e-Roaming, zu ermöglichen;

27. 

„europäische Norm“ bezeichnet eine europäische Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

28. 

„allgemeine Luftfahrt“ bezeichnet die gesamte Zivilluftfahrt mit Ausnahme des Linienflugverkehrs und des Gelegenheitsverkehrs gegen Entgelt;

29. 

„Bruttoraumzahl“ (BRZ) bezeichnet die Bruttoraumzahl im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );

30. 

„schweres Nutzfahrzeug“ bezeichnet ein Kraftfahrzeug der Klasse M2 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, ein Kraftfahrzeug der Klasse M3 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, ein Kraftfahrzeug der Klasse N2 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii oder ein Kraftfahrzeug der Klasse N3 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/858;

31. 

„Schnellladepunkt“ bezeichnet einen Ladepunkt mit einer Leistung von mehr als 22 kW für die Übertragung von Strom an ein Elektrofahrzeug;

32. 

„Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug“ bezeichnet ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug im Sinne von Kapitel X Regel 1 des internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 (SOLAS 74), das mehr als zwölf Fahrgäste befördert;

33. 

„Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge“ bezeichnet Kraftfahrzeuge der Klasse M1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858;

34. 

„Flüssigmethan“ bezeichnet LNG, Flüssigbiogas oder synthetisches Flüssigmethan, einschließlich Mischungen dieser Kraftstoffe;

35. 

„Hersteller“ bezeichnet einen Hersteller im Sinne von Artikel 3 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2018/858;

36. 

„Mobilitätsdienstleister“ bezeichnet eine juristische Person, die einem Endnutzer gegen Entgelt Dienstleistungen erbringt, einschließlich des Verkaufs von Auflade- oder Betankungsdiensten;

37. 

„Normalladepunkt“ bezeichnet einen Ladepunkt mit einer Leistung von höchstens 22 kW für die Übertragung von Strom an ein Elektrofahrzeug;

38. 

„nationaler Zugangspunkt“ bezeichnet eine von einem Mitgliedstaat eingerichtete digitale Schnittstelle, die eine zentrale Anlaufstelle für den Zugang zu Daten darstellt;

39. 

„Betreiber eines Ladepunkts“ bezeichnet die für die Verwaltung und den Betrieb eines Ladepunkts zuständige Stelle, die Endnutzern einen Aufladedienst erbringt, auch im Namen und Auftrag eines Mobilitätsdienstleisters;

40. 

„Betreiber einer Zapfstelle“ bezeichnet die für die Verwaltung und den Betrieb einer Zapfstelle zuständige Stelle, die Endnutzern einen Betankungsdienst erbringt, auch im Namen und Auftrag eines Mobilitätsdienstleisters;

41. 

„Fahrgastschiff“ bezeichnet ein Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert, einschließlich Kreuzfahrtschiffe, Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und Ro-Ro-Fahrgastschiffe;

42. 

„Zahlungsdienst“ bezeichnet einen „Zahlungsdienst“ im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

43. 

„Plug-in-Hybridfahrzeug“ bezeichnet ein Elektrofahrzeug mit einem konventionellen Verbrennungsmotor in Kombination mit einem elektrischen Antriebssystem, das aus einer externen Stromquelle aufgeladen werden kann;

44. 

„Ladeleistung“ bezeichnet die in kW ausgedrückte theoretische maximale Leistung, die ein Ladepunkt, eine Ladestation oder ein Ladestandort oder eine landseitige Stromversorgungsanlage an Fahrzeuge oder Schiffe, die mit diesem Ladepunkt, dieser Ladestation, diesem Ladestandort oder dieser Anlage verbunden sind, abgeben kann;

45. 

„öffentlich zugängliche Infrastruktur für alternative Kraftstoffe“ bezeichnet eine Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, die sich an einem Standort oder in Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe auf öffentlichem oder privatem Grund befindet, ob der Zugang zu dem Standort oder den Räumlichkeiten Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt und ungeachtet der für die Nutzung der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe geltenden Bedingungen;

46. 

„Quick-Response-Code“ (QR-Code) bezeichnet eine ISO/IEC-18004:2015-konforme Kodierung und Visualisierung von Daten;

47. 

„punktuelles Aufladen“ bezeichnet einen Aufladedienst, der von einem Endnutzer erworben wird, ohne dass dieser Endnutzer sich registrieren, eine schriftliche Vereinbarung schließen oder eine Geschäftsbeziehung mit dem Betreiber des Ladepunkts eingehen muss, die über den bloßen Erwerb des Aufladedienstes hinausgeht;

48. 

„Ladepunkt“ bezeichnet eine feste oder mobile, netzgebundene oder netzunabhängige Schnittstelle für die Übertragung von Strom auf ein Elektrofahrzeug, die zwar einen oder mehrere Anschlüsse für unterschiedliche Arten von Anschlüssen haben kann, an der aber zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist;

49. 

„Ladepunkt, Ladestation oder Ladestandort für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge“ bezeichnet einen Ladepunkt, eine Ladestation oder einen Ladestandort, der/die aufgrund der spezifischen Auslegung der Stecker/Anschlüsse oder der Gestaltung des an den Ladepunkt, die Ladestation oder den Ladestandort angrenzenden Parkplatzes, oder beidem, für das Aufladen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen bestimmt ist;

50. 

„Ladepunkt, Ladestation oder Ladestandort für schwere Nutzfahrzeuge“ bezeichnet einen Ladepunkt, eine Ladestation oder einen Ladestandort, der/die für das Aufladen schwerer Nutzfahrzeuge bestimmt ist, entweder bedingt durch die spezifische Auslegung der Stecker/Anschlüsse oder die Gestaltung des an den Ladepunkt, die Ladestation oder den Ladestandort angrenzenden Parkplatzes, oder beides;

51. 

„Ladestandort“ bezeichnet eine oder mehrere Ladestationen an einem bestimmten Standort;

52. 

„Ladestation“ bezeichnet eine physische Anlage an einem bestimmten Standort, die aus einem oder mehreren Ladepunkten besteht;

53. 

„Aufladedienst“ bezeichnet den Verkauf oder die Bereitstellung von Strom, einschließlich damit zusammenhängender Dienstleistungen, über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt;

54. 

„Ladevorgang“ bezeichnet den gesamten Vorgang einer Fahrzeugaufladung an einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt ab dem Zeitpunkt der Verbindung des Fahrzeugs bis zur Trennung der Verbindung;

55. 

„punktuelles Betanken“ bezeichnet einen Betankungsdienst, der von einem Endnutzer erworben wird, ohne dass dieser Endnutzer sich registrieren, eine schriftliche Vereinbarung schließen oder eine Geschäftsbeziehung mit dem Betreiber der Zapfstelle eingehen muss, die über den bloßen Erwerb des Betankungsdienstes hinausgeht;

56. 

„Zapfstelle“ bezeichnet eine Betankungseinrichtung für die Abgabe flüssiger oder gasförmiger Kraftstoffe über eine ortsfeste oder mobile Anlage, an der zur selben Zeit nur ein Fahrzeug, ein Zug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug betankt werden kann;

57. 

„Betankungsdienst“ bezeichnet den Verkauf oder die Abgabe flüssiger oder gasförmiger Kraftstoffe über eine öffentlich zugängliche Zapfstelle;

58. 

„Betankungsvorgang“ bezeichnet den gesamten Vorgang einer Fahrzeugbetankung an einer öffentlich zugänglichen Zapfstelle ab dem Zeitpunkt der Verbindung des Fahrzeugs bis zur Trennung der Verbindung;

59. 

„Tankstelle“ bezeichnet eine einzige physische Anlage an einem bestimmten Standort, die aus einer oder mehreren Zapfstellen besteht;

60. 

„Regulierungsbehörde“ bezeichnet die nach Maßgabe von Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 von jedem Mitgliedstaat benannte Regulierungsbehörde;

61. 

„Energie aus erneuerbaren Quellen“ bezeichnet „Energie aus erneuerbaren Energiequellen“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

62. 

„Ro-Ro-Fahrgastschiff“ bezeichnet ein Schiff, das so gestaltet ist, dass Straßen- oder Eisenbahnfahrzeuge unmittelbar an und von Bord fahren können, und das mehr als zwölf Fahrgäste befördert;

63. 

„sichere und gesicherte Parkfläche“ bezeichnet eine für Fahrer im Güter- oder Personenverkehr zugängliche Parkfläche, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1012 der Kommission ( 5 ) zertifiziert wurde;

64. 

„landseitige Stromversorgung“ bezeichnet die mittels einer ortsfesten oder mobilen Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen, die am Kai festgemacht sind;

65. 

„intelligentes Laden“ bezeichnet einen Ladevorgang, bei dem die Stärke des an die Batterie abgegebenen Stroms anhand elektronisch übermittelter Echtzeit-Informationen angepasst wird;

66. 

„statische Daten“ bezeichnet Daten, die sich nicht häufig oder regelmäßig verändern;

67. 

„TEN-V-Gesamtnetz“ bezeichnet ein Gesamtnetz im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

68. 

„TEN-V-Kernnetz“ bezeichnet ein Kernnetz im Sinne von Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;

69. 

„Binnenhafen des TEN-V-Kernnetzes oder Binnenhafen des TEN-V-Gesamtnetzes“ bezeichnet einen Binnenhafen des TEN-V-Kernnetzes oder des TEN-V-Gesamtnetzes, der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführt und eingestuft ist;

70. 

„Seehafen des TEN-V-Kernnetzes oder Seehafen des TEN-V-Gesamtnetzes“ bezeichnet einen Seehafen des TEN-V-Kernnetzes oder des TEN-V-Gesamtnetzes, der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführt und eingestuft ist;

71. 

„Übertragungsnetzbetreiber“ bezeichnet einen Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944;

72. 

„städtischer Knoten“ bezeichnet einen städtischen Knoten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013.

Artikel 3 Ziele für die Stromladeinfrastruktur für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb
Artikel 4 Ziele für die Stromladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb
Artikel 5 Ladeinfrastruktur
Artikel 6 Ziele für die Infrastruktur zur Wasserstoffbetankung von Straßenfahrzeugen
Artikel 7 Infrastruktur für die Wasserstoffbetankung
Artikel 8 Infrastruktur für Flüssigmethan für Straßenfahrzeuge

Artikel 8

Infrastruktur für Flüssigmethan für Straßenfahrzeuge

Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2024 sicher, dass zumindest entlang des TEN-V-Kernnetzes eine angemessene Anzahl von öffentlich zugänglichen Flüssigmethanzapfstellen errichtet wird, damit bei entsprechender Nachfrage gewährleistet ist, dass mit Flüssigmethan betriebene schwere Nutzfahrzeuge in der gesamten Union verkehren können, sofern die Kosten im Vergleich zum Nutzen, einschließlich des Nutzens für die Umwelt, nicht unverhältnismäßig sind.

Artikel 9 Ziele für die landseitige Stromversorgung in Seehäfen
Artikel 10 Ziele für die landseitige Stromversorgung in Binnenhäfen

Artikel 10

Ziele für die landseitige Stromversorgung in Binnenhäfen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a) 

bis zum 31. Dezember 2024 in allen Binnenhäfen des TEN-V-Kernnetzes mindestens eine Anlage zur landseitigen Stromversorgung von Binnenschiffen errichtet wird;

b) 

bis zum 31. Dezember 2029 in allen Binnenhäfen des TEN-V-Gesamtnetzes mindestens eine Anlage zur landseitigen Stromversorgung von Binnenschiffen errichtet wird.

Artikel 11 Ziele für die Versorgung mit Flüssigmethan in Seehäfen
Artikel 12 Ziele für die Stromversorgung stationärer Luftfahrzeuge
Artikel 13 Eisenbahninfrastruktur

Artikel 13

Eisenbahninfrastruktur

In Bezug auf Eisenbahninfrastrukturen, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 fallen, bewerten die Mitgliedstaaten die Entwicklung von für alternative Kraftstoffe konzipierten Technologien und Antriebssystemen für Streckenabschnitte, die aus technischen Gründen oder aus Gründen der Kosteneffizienz nicht vollständig elektrifiziert werden können, z. B. Wasserstoff- oder batteriebetriebene Züge, und gegebenenfalls den Bedarf an Lade- und Betankungsinfrastruktur.

Artikel 14 Nationaler Strategierahmen
Artikel 15 Nationale Berichterstattung
Artikel 16 Inhalt, Struktur und Format der nationalen Strategierahmen und der nationalen Fortschrittsberichte

Artikel 16

Inhalt, Struktur und Format der nationalen Strategierahmen und der nationalen Fortschrittsberichte

Bis zum 14. Oktober 2024 nimmt die Kommission Leitlinien und Vorlagen zu Inhalt, Struktur und Format der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 vorzulegenden nationalen Strategierahmen sowie zum Inhalt der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 vorzulegenden nationalen Fortschrittsberichte an. Die Kommission kann Leitlinien und Vorlagen annehmen, um die wirksame Anwendung anderer Bestimmungen dieser Verordnung in der gesamten Union zu erleichtern.

Artikel 17 Überprüfung der nationalen Strategierahmen und nationalen Fortschrittsberichte
Artikel 18 Fortschrittsverfolgung
Artikel 19 Nutzerinformationen
Artikel 20 Bereitstellung von Daten
Artikel 21 Gemeinsame technische Spezifikationen
Artikel 22 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 23 Ausschussverfahren
Artikel 24 Berichterstattung und Überprüfung
Artikel 25 Aufhebung
Artikel 26 Inkrafttreten und Geltung

Artikel 26

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. April 2024.

ANHANG I Berichterstattung




ANHANG I

Berichterstattung

Der in Artikel 15 Absatz 1 genannte nationale Fortschrittsbericht enthält mindestens folgende Angaben:

1. 

Zielvorgaben

a) 

Prognosen für die Fahrzeugeinführung jeweils zum 31. Dezember der Jahre 2025, 2030 und 2035 für:

— 
Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge getrennt nach batteriebetriebenen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit Elektroantrieb, Plug-in-Hybrid-Personenkraftwagen und leichten Plug-in-Hybrid-Nutzfahrzeugen und Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit Wasserstoffantrieb;
— 
schwere Nutzfahrzeuge, getrennt nach batteriebetriebenen schweren Nutzfahrzeugen mit Elektroantrieb und schweren Fahrzeugen mit Wasserstoffantrieb;
b) 

Zielvorgaben jeweils zum 31. Dezember der Jahre 2025, 2027, 2030 und 2035 für:

— 
Ladeinfrastruktur für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb: Anzahl der Ladestationen und Ladeleistung (Klassifizierung der Ladestationen gemäß Anhang III);
— 
gegebenenfalls Einrichtung von nicht öffentlich zugänglichen Ladestationen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb;
— 
Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb: Anzahl der Ladestationen und Ladeleistung;
— 
gegebenenfalls Einrichtung von nicht öffentlich zugänglichen Ladestationen für schwere Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb;
— 
Wasserstofftankstellen: Anzahl der Tankstellen, Kapazität der Tankstellen und bereitgestellter Betankungsanschluss;
— 
Straßentankstellen für Flüssigmethan: Anzahl der Tankstellen und Kapazität der Tankstellen;
— 
Flüssigmethanzapfstellen in Seehäfen des TEN-V-Kernnetzes und des TEN-V-Gesamtnetzes, mit Standort (Hafen) und Kapazität je Hafen;
— 
landseitige Stromversorgung in Seehäfen des TEN-V-Kernnetzes und des TEN-V-Gesamtnetzes, mit genauem Standort (Hafen) und Kapazität jeder Anlage im Hafen;
— 
landseitige Stromversorgung in Binnenhäfen des TEN-V-Kernnetzes und des TEN-V-Gesamtnetzes, mit Standort (Hafen) und Kapazität;
— 
Stromversorgung stationärer Luftfahrzeuge, Anzahl der Anlagen je Flughafen des TEN-V-Kernnetzes oder Flughafen des TEN-V-Gesamtnetzes;
— 
gegebenenfalls andere nationale Einzel- und Gesamtziele, für die es keine unionsweit verbindlichen nationalen Vorgaben gibt. Bei Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe in Häfen, Flughäfen und für den Schienenverkehr sind der Standort und die Kapazität/Größe der Anlage anzugeben;
2. 

Auslastungsgrade: für die Kategorien in Nummer 1 Buchstabe b — Berichterstattung über die Auslastung dieser Infrastrukturen;

3. 

Ausgewiesener Grad der Erfüllung der nationalen Ziele für den Einsatz alternativer Kraftstoffe bei den verschiedenen Verkehrsträgern (Straße, Schiene, Wasser, Luft):

— 
Grad der Erfüllung der in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziele für den Aufbau der Infrastrukturen für alle maßgeblichen Verkehrsträger, insbesondere für Ladestationen, elektrische Straßensysteme (falls zutreffend), Wasserstofftankstellen, landseitige Stromversorgung in See- und Binnenhäfen, Bunkern von Flüssigmethan in Seehäfen des TEN-V-Kernnetzes, Infrastrukturen für andere alternative Kraftstoffe in Häfen, Stromversorgung stationärer Luftfahrzeuge;
— 
für Ladepunkte: mit Angabe der Anteile öffentlicher und privater Infrastrukturen;
— 
Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe innerhalb städtischer Knoten.
4. 

Die Überprüfung der Fälle, in denen die Mitgliedstaaten von den Ausnahmeregelungen nach Artikel 3 Absätze 6, 7 und 8, Artikel 4 Absätze 6, 7 und 8 und Artikel 6 Absatz 4 Gebrauch gemacht haben.

5. 

Rechtliche Maßnahmen: Informationen über rechtliche Maßnahmen, die aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Förderung des Aufbaus der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe bestehen können, beispielsweise Bauvorschriften, Baugenehmigungen für Parkplätze, Zertifizierung der Umweltfreundlichkeit von Unternehmen, Ladestations- und Tankstellen-Konzessionen;

6. 

Informationen über politische Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung des nationalen Strategierahmens, darunter:

— 
direkte Anreize für den Kauf von Verkehrsmitteln, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, oder für den Bau der Infrastruktur;
— 
Möglichkeit der Inanspruchnahme steuerlicher Anreize zur Förderung von Verkehrsmitteln, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, und der entsprechenden Infrastruktur;
— 
Förderung alternativer Kraftstoffe im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge, unter anderem durch gemeinsame Auftragsvergabe;
— 
nichtfinanzielle Anreize auf der Nachfrageseite, beispielsweise vorrangiger Zugang zu Bereichen mit Zugangsbeschränkung, Parkplatzpolitik und reservierte Fahrspuren;
7. 

Öffentliche Förderung von Infrastrukturaufbau und Produktionsanlagen, einschließlich:

— 
jährliche Haushaltsmittel für den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, aufgeschlüsselt nach alternativem Kraftstoff und Verkehrsträger (Straße, Schiene, Wasser, Luft);
— 
jährliche Haushaltsmittel zur Förderung von Produktionsanlagen für Technologien im Bereich der alternativen Kraftstoffe, aufgeschlüsselt nach alternativem Kraftstoff;
— 
Prüfung etwaiger besonderer Bedürfnisse in der Anfangsphase des Aufbaus der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe;
8. 

Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration: jährliche Haushaltsmittel zur Förderung der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration in Bezug auf alternative Kraftstoffe.

ANHANG II Technische Spezifikationen




ANHANG II

Technische Spezifikationen

▼M1

0. Begriffsbestimmungen:

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„errichtet“ bezeichnet die erstmalige Einrichtung jeglicher relevanten Ausrüstung für Ladepunkte, einschließlich Hardware, Software und damit zusammenhängender elektrischer Infrastruktur, z. B. Verbindungen zur Stromversorgung, Transformatoren und andere elektrische Systeme zur Ermöglichung des Aufladens von Elektrofahrzeugen;

b) 

„instand gesetzt“ bezeichnet einen umfangreichen oder vollständigen Ersatz relevanter Ausrüstung für Ladepunkte.

▼M1

1.1. Normalladepunkte für ►C1  Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge ◄ mit Elektroantrieb:

— 
Ab dem 8. Januar 2026 errichtete oder instand gesetzte Wechselstrom-Normalladepunkte für ►C1  Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge ◄ mit Elektroantrieb sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 2 für die Ladebetriebsart 3 gemäß der Norm EN IEC 62196-2:2022 oder, wenn ihre Ladeleistung höchstens 3,7 kW beträgt und ihr Hauptzweck das Aufladen von Elektrofahrzeugen in Ladebetriebsart 2 ist, mit Steckdosen gemäß der Norm IEC 60884-1:2022 auszurüsten. Vor diesem Datum errichtete Wechselstrom-Normalladepunkte müssen weiterhin der Norm EN IEC 62196-2:2017 entsprechen, bis sie instand gesetzt werden.
— 
Ab dem 8. Januar 2026 errichtete oder instand gesetzte Gleichstrom-Normalladepunkte für ►C1  Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge ◄ mit Elektroantrieb sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Combo-2-Fahrzeugkupplungen des „Combined Charging System“ für die Ladebetriebsart 4 gemäß der Norm EN IEC 62196-3:2022 auszurüsten. Vor diesem Datum errichtete Gleichstrom-Normalladepunkte müssen weiterhin der Norm EN IEC 62196-3:2014 entsprechen, bis sie instand gesetzt werden.

1.2. Schnellladepunkte für ►C1  Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge ◄ mit Elektroantrieb:

— 
Ab dem 8. Januar 2026 errichtete oder instand gesetzte Wechselstrom-Schnellladepunkte für ►C1  Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge ◄ mit Elektroantrieb sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Fahrzeugkupplungen des Typs 2 für die Ladebetriebsart 3 gemäß der Norm EN IEC 62196-2:2022 auszurüsten. Vor diesem Datum errichtete Wechselstrom-Schnellladepunkte müssen weiterhin der Norm EN IEC 62196-2:2017 entsprechen, bis sie instand gesetzt werden.
— 
Ab dem 8. Januar 2026 errichtete oder instand gesetzte Gleichstrom-Schnellladepunkte für ►C1  Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge ◄ mit Elektroantrieb sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Combo-2-Fahrzeugkupplungen des „Combined Charging System“ für die Ladebetriebsart 4 gemäß der Norm EN IEC 62196-3:2022 auszurüsten. Vor diesem Datum errichtete Gleichstrom-Schnellladepunkte müssen weiterhin der Norm EN IEC 62196-3:2014 entsprechen, bis sie instand gesetzt werden.

1.3. Ladepunkte für Elektrofahrzeuge der Klasse L:

1.3.1. Öffentlich zugängliche Wechselstrom-Ladepunkte mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, die für Elektrofahrzeuge der Klasse L reserviert sind, sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit einem der folgenden Systeme auszurüsten:

a) 

Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 3A gemäß der Norm EN IEC 62196-2:2022 (für Ladebetriebsart 3);

b) 

Steckdosen gemäß der Norm IEC 60884-1:2022 (für Ladebetriebsart 1 oder 2).

1.3.2. Ab dem 8. Januar 2026 errichtete oder instand gesetzte öffentlich zugängliche Wechselstrom-Ladepunkte über 3,7 kW, die für Elektrofahrzeuge der Klasse L reserviert sind, sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Steckdosen oder Fahrzeugkupplungen des Typs 2 für die Ladebetriebsart 3 gemäß der Norm EN IEC 62196-2:2022 auszurüsten. Vor diesem Datum errichtete öffentlich zugängliche Wechselstrom-Ladepunkte über 3,7 kW, die für Elektrofahrzeuge der Klasse L reserviert sind, müssen weiterhin der Norm EN IEC 62196-2:2017 entsprechen, bis sie instand gesetzt werden.

1.3.3. Ab dem 8. Januar 2026 errichtete oder instand gesetzte öffentlich zugängliche Gleichstrom-Normal- und Schnellladepunkte, die für Elektrofahrzeuge der Klasse L reserviert sind, sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Combo-2-Fahrzeugkupplungen des „Combined Charging System“ für die Ladebetriebsart 4 gemäß der Norm EN IEC 62196-3:2022 auszurüsten. Vor diesem Datum errichtete öffentlich zugängliche Gleichstrom-Normal- und Schnellladepunkte müssen weiterhin der Norm EN IEC 62196-3:2014 entsprechen, bis sie instand gesetzt werden.

1.4. Normalladepunkte und Schnellladepunkte für Elektrobusse:

— 
Ab dem 8. Januar 2026 errichtete oder instand gesetzte Wechselstrom-Normal- und Schnellladepunkte für Elektrobusse sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Kupplungen des Typs 2 für die Ladebetriebsart 3 gemäß der Norm EN IEC 62196-2:2022 auszurüsten. Vor diesem Datum errichtete Wechselstrom-Normal- und Schnellladepunkte müssen weiterhin der Norm EN IEC 62196-2:2017 entsprechen, bis sie instand gesetzt werden.
— 
Ab dem 8. Januar 2026 errichtete oder instand gesetzte Gleichstrom-Normal- und Schnellladepunkte für Elektrobusse sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Combo-2-Fahrzeugkupplungen des „Combined Charging System“ für die Ladebetriebsart 4 gemäß der Norm EN IEC 62196-3:2022 auszurüsten. Vor diesem Datum errichtete Gleichstrom-Normal- und Schnellladepunkte müssen weiterhin der Norm EN IEC 62196-3:2014 entsprechen, bis sie instand gesetzt werden.

▼B

1.5. Geräte mit Kontaktschnittstelle für den automatischen Verbindungsaufbau für das konduktive Laden von Elektrobussen im Modus 4 gemäß der Norm EN 61851-23-1:2020 sind mindestens mit mechanischen und elektrischen Schnittstellen nach der Norm EN 50696:2021 auszurüsten; dies betrifft:

— 
Geräte für den automatischen Verbindungsaufbau (automated connection devices, ACD), die an der Infrastruktur montiert sind (Pantografen);
— 
ACD, die auf dem Dach des Fahrzeugs montiert sind;
— 
ACD, die unter dem Fahrzeug montiert sind;
— 
ACD, die an der Infrastruktur montiert und an der Seite oder auf dem Dach mit dem Fahrzeug verbunden sind.

▼M1

1.6. Schnellladepunkte für schwere Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb:

— 
Gleichstrom-Schnellladepunkte bei Ladeinfrastrukturen, die ►C1  sowohl Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge als auch schwere Nutzfahrzeuge ◄ mit Elektroantrieb mit Strom versorgen können, sind aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit Combo-2-Fahrzeugkupplungen des „Combined Charging System“ für die Ladebetriebsart 4 gemäß der Norm EN IEC 62196-3:2022 auszurüsten.

1.7. Technische Spezifikationen für das induktive statische kabellose Aufladen ►C1  von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen ◄ mit Elektroantrieb:

Ladepunkte für ►C1  Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge ◄ mit Elektroantrieb, die für das induktive statische kabellose Aufladen vorgesehen sind, müssen aus Gründen der Interoperabilität folgenden Normen entsprechen:

— 
EN IEC 61980-1:2021 „Kontaktlose Energieübertragungssysteme (WPT) für Elektrofahrzeuge — Teil 1: Allgemeine Anforderungen“;
— 
EN IEC 61980-2:2023 „Kontaktlose Energieübertragungssysteme (WPT) für Elektrofahrzeuge — Teil 2: Besondere Anforderungen an die Kommunikation und Aktivitäten von MF-WPT-Systemen“;
— 
EN IEC 61980-3:2022 „Kontaktlose Energieübertragungssysteme (WPT) für Elektrofahrzeuge — Teil 3: Besondere Anforderungen für die kontaktlosen Energieübertragungssysteme mit Magnetfeld“.

▼B

1.8. Technische Spezifikationen für das induktive statische kabellose Aufladen schwerer Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb.

1.9. Technische Spezifikationen für das induktive dynamische kabellose Aufladen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit Elektroantrieb.

1.10. Technische Spezifikationen für das induktive dynamische kabellose Aufladen schwerer Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb.

1.11. Technische Spezifikationen für das induktive statische kabellose Aufladen von Elektrobussen.

1.12. Technische Spezifikationen für das induktive dynamische kabellose Aufladen von Elektrobussen.

1.13. Technische Spezifikationen für das elektrische Straßensystem für die dynamische Stromversorgung schwerer Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb mittels Oberleitung über einen Stromabnehmer.

▼C1

1.14. Technische Spezifikationen für das elektrische Straßensystem (ERS) für die dynamische Stromversorgung von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen sowie schweren Nutzfahrzeugen mit Elektroantrieb am Boden mittels Stromschienen:

Wechsel- und Gleichstrom-Ladeinfrastrukturen für das elektrische Straßensystem (ERS), das für die dynamische Stromversorgung am Boden mittels Stromschienen von mit Geräten zur Stromabnahme am Boden ausgerüsteten Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen sowie schweren Nutzfahrzeugen mit Elektroantrieb vorgesehen ist, müssen für die konduktive Stromabnahme durch Straßenfahrzeuge mittels einer in die Straße integrierten Einspeiseanlage aus Gründen der Interoperabilität folgender Norm entsprechen:

▼M1

— 
CLC/TS 50717:2022 „Technische Anforderungen an Stromabnehmer für bodennahe Einspeiseanlagen in Straßenfahrzeugen im Betrieb“.

▼B

1.15. Technische Spezifikationen für den Batteriewechsel bei Elektrofahrzeugen der Klasse L.

1.16. Soweit technisch machbar, technische Spezifikationen für den Batteriewechsel bei Personenkraftwagen mit Elektroantrieb und Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit Elektroantrieb.

1.17. Soweit technisch machbar, technische Spezifikationen für den Batteriewechsel bei schweren Nutzfahrzeugen mit Elektroantrieb.

1.18. Technische Spezifikationen für Ladestationen zur Gewährleistung der barrierefreien Zugänglichkeit für Nutzer mit Behinderungen.

2. Technische Spezifikationen für den Kommunikationsaustausch im Bereich des Aufladens von Elektrofahrzeugen

▼M1

2.1. Technische Spezifikationen für die Kommunikation zwischen Elektrofahrzeug und Ladepunkt (Vehicle-to-Grid-Kommunikation, V2G):

2.1.1. Öffentlich zugängliche Wechselstrom- und Gleichstrom-Ladepunkte für ►C1  Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sowie schwere Nutzfahrzeuge ◄ mit Elektroantrieb, die ab dem 8. Januar 2026 neu errichtet oder instand gesetzt werden, müssen aus Gründen der Interoperabilität mindestens den folgenden Normen entsprechen:

— 
EN ISO 15118-1:2019 „Straßenfahrzeuge — Kommunikationsschnittstelle zwischen Fahrzeug und Ladestation — Teil 1: Allgemeine Informationen und Festlegungen der Anwendungsfälle“;
— 
EN ISO 15118-2:2016 „Straßenfahrzeuge — Kommunikationsschnittstelle zwischen Fahrzeug und Ladestation — Teil 2: Anforderungen an das Netzwerk- und Anwendungsprotokoll“;
— 
EN ISO 15118-3:2016 „Straßenfahrzeuge — Kommunikationsschnittstelle zwischen Fahrzeug und Ladestation — Teil 3: Anforderungen an physikalische- und Datenverbindungsschnittstelle“;
— 
EN ISO 15118-4:2019 „Straßenfahrzeuge — Kommunikationsschnittstelle zwischen Fahrzeug und Ladestation — Teil 4: Konformitätsprüfungen für das Netzwerk- und Anwendungsprotokoll“;
— 
EN ISO 15118-5:2019 „Straßenfahrzeuge — Kommunikationsschnittstelle zwischen Fahrzeug und Ladestation — Teil 5: Konformitätsprüfungen für die physikalische und Datenverbindungsschnittstelle“.

2.1.2. Öffentlich zugängliche Wechsel- und Gleichstrom-Ladepunkte für ►C1  Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sowie schwere Nutzfahrzeuge ◄ mit Elektroantrieb, die ab dem 1. Januar 2027 errichtet oder instand gesetzt werden, müssen aus Gründen der Interoperabilität mindestens der Norm EN ISO 15118-20:2022‚ Straßenfahrzeuge — Kommunikationsschnittstelle zwischen Fahrzeug und Ladestation — Teil 20: Anforderungen der 2. Generation an das Netzwerk- und Anwendungsprotokoll‘ entsprechen. Bieten solche Ladepunkte automatische Authentifizierungs- und Autorisierungsdienste wie Plug-and-Charge-Dienste an, so müssen sie aus Gründen der Interoperabilität und Sicherheit sowohl der Norm EN ISO 15118-2:2016 als auch der Norm EN ISO 15118-20:2022 entsprechen.

2.1.3. Private Wechsel- und Gleichstrom-Ladepunkte für ►C1  Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sowie schwere Nutzfahrzeuge ◄ mit Elektroantrieb, die ab dem 1. Januar 2027 errichtet oder instand gesetzt werden, müssen aus Gründen der Interoperabilität mindestens den folgenden Normen entsprechen:

a) 

EN IEC 61851-1:2019 „Konduktive Ladesysteme für Elektrofahrzeuge — Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ (für Ladebetriebsart 2);

b) 

EN ISO 15118-20:2022 „Straßenfahrzeuge — Kommunikationsschnittstelle zwischen Fahrzeug und Ladestation — Teil 20: Anforderungen der 2. Generation an das Netzwerk- und Anwendungsprotokoll“ (für Ladebetriebsart 3 oder 4).

▼B

2.2. Technische Spezifikationen für die Kommunikation zwischen Ladepunkt und Ladepunkt-Managementsystem (Back-End-Kommunikation).

2.3. Technische Spezifikationen für die Kommunikation zwischen Ladepunktbetreiber, Anbietern von Elektromobilitätsdiensten und E-Roaming-Plattformen.

2.4. Technische Spezifikationen für die Kommunikation zwischen Ladepunktbetreiber und Verteilernetzbetreibern.

3. Technische Spezifikationen für die Wasserstoffversorgung für Straßenfahrzeuge

▼M1

3.1. Technische Spezifikationen für Kupplungen für Zapfstellen, die gasförmigen (komprimierten) Wasserstoff für ►C1  Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge ◄ abgeben, müssen aus Gründen der Interoperabilität mindestens den Interoperabilitätsanforderungen der Norm EN 17127:2024 entsprechen.

▼B

3.2. Die Qualitätseigenschaften des an Wasserstoffzapfstellen für Kraftfahrzeuge abgegebenen Wasserstoffs müssen den Anforderungen der Norm EN 17124:2022 entsprechen. Die Methoden zur Sicherstellung der Wasserstoffqualität werden ebenfalls in der Norm beschrieben.

▼M1

3.3. 

Der Betankungsalgorithmus für Wasserstoff muss den Anforderungen der Norm EN 17127:2024 entsprechen.

▼B

3.4. Nach Abschluss des Zertifizierungsprozesses von Betankungsanschlüssen der Norm EN ISO 17268:2020 müssen die Anschlüsse zur Betankung von Kraftfahrzeugen mit gasförmigem Wasserstoff mindestens dieser Norm entsprechen.

▼M1

3.5. Technische Spezifikationen für Kupplungen für Zapfstellen, die gasförmigen (komprimierten) Wasserstoff für schwere Nutzfahrzeuge abgeben, müssen aus Gründen der Interoperabilität mindestens den Anforderungen der Norm EN 17127:2024 entsprechen.

▼B

3.6. Technische Spezifikationen für Kupplungen für Zapfstellen, die flüssigen Wasserstoff für schwere Nutzfahrzeuge abgeben.

4. Technische Spezifikationen für Methan für den Straßenverkehr

4.1. Zapfstellen für komprimiertes Erdgas (CNG) für Kraftfahrzeuge müssen einem Betankungsdruck (Betriebsdruck) von 20,0 MPa (200 bar) bei 15 °C entsprechen. Ein maximaler Betankungsdruck von 26,0 MPa mit „Temperaturkompensation“ ist gemäß der Norm EN ISO 16923:2018 zulässig.

4.2. Der Betankungsanschluss muss der Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entsprechen, die auf die Teile I und II der Norm EN ISO 14469:2017 verweist.

4.3. Flüssigmethanzapfstellen für Kraftfahrzeuge müssen einem Betankungsdruck entsprechen, der niedriger ist als der maximal zulässige Arbeitsdruck des Fahrzeugtanks gemäß der Norm EN ISO 16924:2018 „Erdgastankstellen — Tankstellen für verflüssigtes Erdgas zur Betankung von Fahrzeugen“. Darüber hinaus muss der Betankungsanschluss der Norm EN ISO 12617:2017 „Straßenfahrzeuge — Betankungsanschluss für Flüssigerdgas (LNG) — 3,1 MPa Anschluss“ entsprechen.

5. Technische Spezifikationen für die Stromversorgung für den See- und Binnenschiffsverkehr

5.1. Die landseitige Stromversorgung für Seeschiffe einschließlich Auslegung, Installation und Test der Systeme muss mindestens den technischen Spezifikationen der Norm IEC/IEEE 80005-1:2019/AMD1:2022 für Hochspannungs-Landanschlusssysteme entsprechen.

5.2. Stecker, Steckdosen und Schiffskupplungen für ein Hochspannungs-Landanschlusssystem müssen mindestens den technischen Spezifikationen der Norm IEC 62613-1:2019 entsprechen.

5.3. Die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe muss, je nach benötigter Stromstärke, mindestens der Norm EN 15869-2:2019 oder der Norm EN 16840:2017 entsprechen.

5.4. Technische Spezifikationen für landseitige Batterieladepunkte für Seeschiffe, die Interkonnektivität und Systeminteroperabilität für Seeschiffe aufweisen.

5.5. Technische Spezifikationen für landseitige Batterieladepunkte für Binnenschiffe, die Interkonnektivität und Systeminteroperabilität für Binnenschiffe aufweisen.

5.6. Technische Spezifikationen für die Kommunikationsschnittstellen zwischen Schiffs- und Hafenstromnetz bei automatischer Landstromversorgung (OPS) und bei Batterieladesystemen für Seeschiffe.

5.7. Technische Spezifikationen für die Kommunikationsschnittstellen zwischen Schiffs- und Hafenstromnetz bei automatischer Landstromversorgung (OPS) und bei Batterieladesystemen für Binnenschiffe.

5.8. Soweit technisch machbar, technische Spezifikationen für den Batteriewechsel und das Aufladen von Batterien an landseitigen Ladestationen für Binnenschiffe.

6. Technische Spezifikationen für das Bunkern von Wasserstoff für den See- und Binnenschiffsverkehr

6.1. Technische Spezifikationen für Zapfstellen und das Bunkern von gasförmigem (komprimiertem) Wasserstoff für Seeschiffe mit Wasserstoffantrieb.

6.2. Technische Spezifikationen für Zapfstellen und das Bunkern von gasförmigem (komprimiertem) Wasserstoff für Binnenschiffe mit Wasserstoffantrieb.

6.3. Technische Spezifikationen für Zapfstellen und das Bunkern von Flüssigwasserstoff für Seeschiffe mit Wasserstoffantrieb.

6.4. Technische Spezifikationen für Zapfstellen und das Bunkern von Flüssigwasserstoff für Binnenschiffe mit Wasserstoffantrieb.

7. Technische Spezifikationen für das Bunkern von Methanol für den See- und Binnenschiffsverkehr

7.1. Technische Spezifikationen für Zapfstellen und das Bunkern von Methanol für Seeschiffe mit Methanolantrieb.

7.2. Technische Spezifikationen für Zapfstellen und das Bunkern von Methanol für Binnenschiffe mit Methanolantrieb.

8. Technische Spezifikationen für das Bunkern von Ammoniak für den See- und Binnenschiffsverkehr

8.1. Technische Spezifikationen für Zapfstellen und das Bunkern von Ammoniak für Seeschiffe mit Ammoniakantrieb.

8.2. Technische Spezifikationen für Zapfstellen und das Bunkern von Ammoniak für Binnenschiffe mit Ammoniakantrieb.

9. Technische Spezifikationen für Flüssigmethanzapfstellen für den See- und Binnenschiffsverkehr

9.1. Flüssigmethanzapfstellen für Seeschiffe, die nicht unter den Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen fallen, die Flüssiggas als Massengut befördern (IGC-Code), müssen mindestens der Norm EN ISO 20519:2017 entsprechen.

9.2. Flüssigmethanzapfstellen für Binnenschiffe müssen nur für Zwecke der Interoperabilität mindestens der Norm EN ISO 20519:2017 (Teile 5.3 bis 5.7) entsprechen.

10. Technische Spezifikationen für die Kennzeichnung von Kraftstoffen

10.1. Die Kennzeichnung „Kraftstoffe — Identifizierung der Fahrzeug-Kompatibilität — Grafische Darstellung zur Verbraucherinformation“ muss der Norm EN 16942:2016 + A1:2021 entsprechen.

10.2. Die Kennzeichnung „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität — Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“ muss mindestens der Norm EN 17186:2019 entsprechen.

10.3. Die gemeinsame Methode für den auf eine Maßeinheit bezogenen Preisvergleich für alternative Kraftstoffe ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission ( 8 ) festgelegt.

10.4. Technische Spezifikationen für elektrische Ladestationen und Wasserstofftankstellen für den Schienenverkehr.

ANHANG III Anforderungen an die Berichterstattung über die Einführung von Elektrofahrzeugen und den Aufbau von öffentlich zugänglichen Ladeinfrastrukturen




ANHANG III

Anforderungen an die Berichterstattung über die Einführung von Elektrofahrzeugen und den Aufbau von öffentlich zugänglichen Ladeinfrastrukturen

1. Die Mitgliedstaaten gliedern ihre Berichte über die Einführung von Elektrofahrzeugen wie folgt:

— 
batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, getrennt nach den Klassen M1, N1, M2/3 und N2/3,
— 
Plug-in-Hybridfahrzeuge, getrennt nach den Klassen M1, N1, M2/3 und N2/3.

2. Die Mitgliedstaaten gliedern ihre Berichte über die Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten wie folgt:



Klasse

Unterklasse

Maximale Ladeleistung

Definition gemäß Artikel 2 dieser Verordnung

Klasse 1 (WS)

Langsamladepunkt,

Einphasen-Wechselstrom

P < 7,4 kW

Normalladepunkt

Standardladepunkt,

Dreiphasen-Wechselstrom

7,4 kW ≤ P < 22 kW

Schnellladepunkt,

Dreiphasen-Wechselstrom

P > 22 kW

Schnellladepunkt

Klasse 2 (GS)

Langsamladepunkt, Gleichstrom

P < 50 kW

Schnellladepunkt, Gleichstrom

50 kW ≤ P < 150 kW

Stufe 1 – Ultraschnellladepunkt, Gleichstrom

150 kW ≤ P < 350 kW

Stufe 2 – Ultraschnellladepunkt, Gleichstrom

P ≥ 350 kW

3. Für öffentlich zugängliche Ladeinfrastrukturen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sowie schwere Nutzfahrzeuge sind folgende Daten getrennt auszuweisen:

— 
Anzahl der Ladepunkte für jede der unter Nummer 2 genannten Kategorien;
— 
Anzahl der Ladestationen für jede der unter Nummer 2 genannten Kategorien;
— 
Gesamtladeleistung aller Ladestationen.
ANHANG IV Entsprechungstabelle




ANHANG IV

Entsprechungstabelle



Richtlinie 2014/94/EU

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 14

Artikel 4

Artikel 3, 4, 5, 9 und 10

Artikel 5

Artikel 6

—

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8 und 11

—

Artikel 12

—

Artikel 13

Artikel 7

Artikel 19

Artikel 8

Artikel 22

Artikel 9

Artikel 23

Artikel 10

Artikel 15, 16 und 24

—

Artikel 17

—

Artikel 18

—

Artikel 20

—

Artikel 21

—

Artikel 25

Artikel 11

—

Artikel 12

Artikel 26

Artikel 13

—

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

—

Anhang III

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge