+VAG § 76 Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen

VAG § 76 Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen

(1) Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht der Summe aus

1.
dem nach § 77 berechneten besten Schätzwert und
2.
der nach § 78 berechneten Risikomarge.
Der beste Schätzwert und die Risikomarge sind getrennt zu berechnen.

(2) Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungsverpflichtungen mit Finanzinstrumenten, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, verlässlich nachgebildet werden, so wird der Wert der mit diesen künftigen Zahlungsströmen verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente bestimmt. Absatz 1 Satz 2 gilt in diesem Fall nicht.

1. Översikt

,
Rubrik Reglering

1.1 Referenser

1.2 Identifierade krav

1.3 Relaterade standarder

2. Identifierade krav

Krav
Källa Krav

3. Relaterade standarder

Standarder
Källa Krav
  • Builddate: 2026-10-19 21:55:08 -Doknr: BJNR043410015BJNE007700000
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