|
+Artikel 70 (3) |
Artikel 70 (3)Bezeichnungen des Unionsmutterunternehmens und der Unternehmen der Gruppe, die vom Gruppenabwicklungsplan und der Abwicklungsfähigkeitsbewertung betroffen sind und die die gemeinsame Entscheidung betrifft und auf die sie anwendbar ist; 1. Översikt
1.1 Referenser1.2 Identifierade krav1.3 Relaterade standarder2. Identifierade krav
3. Relaterade standarder
|