|
+Artikel 24 (1) |
Artikel 24 (1)Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass nur der Zahlungsdienstnutzer mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen, den Authentifizierungsgeräten und der Software verknüpft wird und dabei Sicherheit gewährleistet ist.
1. Översikt
1.1 Referenser1.2 Identifierade krav1.3 Relaterade standarder2. Identifierade krav
3. Relaterade standarder
|