+Artikel 27a (9)
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Artikel 27a (9)
Die zuständige Behörde kann während des Beurteilungszeitraums erforderlichenfalls — in jedem Fall spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums — ergänzende Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 erforderlich sind. Eine solche Anforderung ergeht schriftlich und die benötigten Informationen sind im Einzelnen darin aufgeführt.
1. Översikt
1.1 Referenser
1.2 Identifierade krav
1.3 Relaterade standarder
2. Identifierade krav
3. Relaterade standarder
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
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