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+Artikel 91 (1d) |
Artikel 91 (1d)Die Mitgliedstaaten stellen zumindest sicher, dass die zuständige Behörde für die folgenden Unternehmen unverzüglich einen Eignungsantrag erhält, sobald die eindeutige Absicht besteht, ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion oder den Vorsitzenden des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion zu bestellen, und in jedem Fall spätestens 30 Arbeitstage, bevor die angehenden Mitglieder ihre Funktion übernehmen:
a)
EU-Mutterinstitute, die zu den großen Instituten zählen;
b)
Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat, die zu den großen Instituten zählen, es sei denn, sie sind einer Zentralorganisation zugeordnet;
c)
Zentralorganisationen, die zu den großen Instituten zählen oder ihnen zugeordnete große Institute beaufsichtigen;
d)
unabhängige Institute in der Union, die zu den großen Instituten zählen;
e)
große Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
f)
Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit großen Instituten innerhalb ihrer Gruppe, mit Ausnahme jener, die unter Artikel 21a Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie fallen. 1. Översikt
1.1 Referenser1.2 Identifierade krav1.3 Relaterade standarder2. Identifierade krav
3. Relaterade standarder
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