+Artikel 91 (1e)

Artikel 91 (1e)

Dem in Absatz 1d genannten Eignungsantrag ist Folgendes beizufügen:

a) 

ein Eignungsfragebogen und ein Lebenslauf;

b) 

die interne Eignungsbeurteilung gemäß Absatz 1a, es sei denn, dessen Unterabsatz 2 findet Anwendung;

c) 

Strafregisterauszüge, sobald sie verfügbar sind;

d) 

alle sonstigen nach nationalem Recht erforderlichen Unterlagen, sobald sie verfügbar sind;

e) 

alle sonstigen von der zuständigen Behörde aufgeführten Unterlagen, sobald sie verfügbar sind, und

f) 

die Angabe des Datums der Ernennung und des Datums der tatsächlichen Aufnahme der Aufgabe.

Die Unternehmen stellen der zuständigen Behörde den Eignungsantrag und die Begleitunterlagen über die von der zuständigen Behörde festgelegten Mittel zur Verfügung.

Verfügt eine zuständige Behörde nicht über ausreichende Informationen, um die Eignungsbeurteilung auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Punkte durchzuführen, so kann sie verlangen, dass das angehende Mitglied die Stelle nicht übernimmt, bevor die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden, es sei denn, die zuständige Behörde hat sich davon überzeugt, dass es nicht möglich ist, diese Informationen bereitzustellen.

Hat die zuständige Behörde Bedenken in der Frage, ob das potenzielle Mitglied die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien und Anforderungen erfüllt, so führt sie einen verstärkten Dialog mit dem Institut, um die festgestellten Bedenken auszuräumen, um sicherzustellen, dass das angehende Mitglied zum Zeitpunkt der Übernahme der Stelle die entsprechende Eignung besitzt oder erwirbt.

Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen präzisiert wird, wie der verstärkte Dialog zur Behebung von Eignungsbedenken zu führen ist.

1. Översikt

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Rubrik Reglering

1.1 Referenser

1.2 Identifierade krav

1.3 Relaterade standarder

2. Identifierade krav

Krav
Källa Krav

3. Relaterade standarder

Standarder
Källa Krav
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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