+Artikel 84 (1)

Artikel 84 (1)

Folgende Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis:

a) 

Abwicklungsbehörden;

b) 

zuständige Behörden und EBA;

c) 

zuständige Ministerien;

d) 

gemäß dieser Richtlinie bestellte Sonderverwalter oder vorläufige Verwalter;

e) 

potenzielle Erwerber, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;

f) 

Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden, den zuständigen Behörden, den zuständigen Ministerien oder den unter Buchstabe e genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;

g) 

Stellen, die Einlagensicherungssysteme verwalten;

h) 

Stellen, die Anlegerentschädigungssysteme verwalten;

i) 

die für die Finanzierungsmechanismen im Rahmen der Abwicklung zuständige Stelle;

j) 

Zentralbanken und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;

k) 

ein Brückeninstitut oder eine Zweckgesellschaft;

l) 

sonstige Personen, die Personen im Sinne der Buchstaben a bis k unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringen oder erbracht haben;

m) 

vor, während oder nach ihrer Amtszeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans und die Mitarbeiter der Stellen oder Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis k dieses Absatzes.

1. Översikt

,
Rubrik Reglering

1.1 Referenser

1.2 Identifierade krav

1.3 Relaterade standarder

2. Identifierade krav

Krav
Källa Krav

3. Relaterade standarder

Standarder
Källa Krav
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
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