+VERORDNUNG (EU) 2021/1230 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
------+Article 1 1.
------+Article 1 2.
------+Article 1 3.
---+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 3 Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen und entsprechende Inlandszahlungen
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
------+Article 3 3.
------+Article 3 4.
------+Article 3 5.
---+Artikel 4 Entgelte für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
------+Article 4 4.
------+Article 4 5.
------+Article 4 6.
------+Article 4 7.
---+Artikel 5 Entgelte für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit Überweisungen
------+Article 5 1.
------+Article 5 2.
---+Artikel 6 Maßnahmen zur Erleichterung der automatischen Zahlungsabwicklung
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
---+Artikel 7 Zahlungsbilanzstatistisch begründete Meldepflichten
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
---+Artikel 8 Zuständige Behörden
---+Artikel 9 Beschwerdeverfahren für Verstöße gegen diese Verordnung
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
---+Artikel 10 Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
---+Artikel 11 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
---+Artikel 12 Sanktionen
---+Artikel 13 Anwendung auf andere Währungen als den Euro
---+Artikel 14 Überprüfung
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
---+Artikel 15 Aufhebung von Rechtsakten
---+Artikel 16 Inkrafttreten
---+ANHANG I Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
---+ANHANG II Entsprechungstabelle
English - European Union - Financial Industry -

VERORDNUNG (EU) 2021/1230 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)

VERORDNUNG (EU) 2021/1230 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juli 2021

über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union

(kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„grenzüberschreitende Zahlung“ einen elektronisch verarbeiteten Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind;

2. 

„Inlandszahlung“ einen elektronisch verarbeiteten Zahlungsvorgang, der von einem Zahler oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wird und bei dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind;

3. 

„Zahler“ eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder — falls kein Zahlungskonto vorhanden ist — eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt;

4. 

„Zahlungsempfänger“ eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll;

5. 

„Zahlungsdienstleister“ eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Kategorien juristischer Personen oder eine in Artikel 32 dieser Richtlinie genannte natürliche oder juristische Person, jedoch mit Ausnahme der Institute, die in Artikel 2 Absatz 5 Nummern 2 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) genannt sind und für die ein Mitgliedstaat die in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehene Ausnahme gewährt hat;

6. 

„Zahlungsdienstnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt;

7. 

„Zahlungsvorgang“ die Bereitstellung, den Transfer oder die Abhebung eines Geldbetrags, ausgelöst von einem Zahler oder von einem oder über einen Zahlungsempfänger, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger;

8. 

„Zahlungsauftrag“ einen Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt;

9. 

„Entgelt“ jeden Betrag, den ein Zahlungsdienstleister von einem Zahlungsdienstnutzer erhebt und der direkt oder indirekt mit einem Zahlungsvorgang verbunden ist, jeden Betrag, den ein Zahlungsdienstleister oder eine Partei, die Währungsumrechnungen gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erbringt, von einem Zahlungsdienstnutzer für eine Währungsumrechnung erhebt, oder eine Kombination aus beidem;

10. 

„Geldbetrag“ Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

11. 

„Verbraucher“ eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

12. 

„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrags ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 3 ) ist;

13. 

„Interbankenentgelt“ ein zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers für jede Lastschrift gezahltes Entgelt;

14. 

„Lastschrift“ einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt;

15. 

„Lastschriftverfahren“ gemeinsame Regeln, Verfahren und Normen, die zwischen den Zahlungsdienstleistern für die Ausführung von Lastschriften vereinbart wurden.

Artikel 3 Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen und entsprechende Inlandszahlungen
Artikel 4 Entgelte für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit kartengebundenen Zahlungsvorgängen
Artikel 5 Entgelte für die Währungsumrechnung im Zusammenhang mit Überweisungen
Artikel 6 Maßnahmen zur Erleichterung der automatischen Zahlungsabwicklung
Artikel 7 Zahlungsbilanzstatistisch begründete Meldepflichten
Artikel 8 Zuständige Behörden

Artikel 8

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich sind.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung mit, die die zuständigen Behörden betrifft, die ihr nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 notifiziert wurden.

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung dieser Verordnung wirksam zu überwachen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um diese Einhaltung sicherzustellen.

Artikel 9 Beschwerdeverfahren für Verstöße gegen diese Verordnung
Artikel 10 Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Artikel 11 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Artikel 11

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Die in den Artikeln 8 und 10 genannten zuständigen Behörden und außergerichtlichen Schlichtungsstellen der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Lösung grenzübergreifender Streitigkeiten aktiv und zügig zusammen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Zusammenarbeit tatsächlich erfolgt.

Artikel 12 Sanktionen

Artikel 12

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen die Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung mit, die die Vorschriften und Maßnahmen betrifft, die ihr nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 notifiziert wurden.

Artikel 13 Anwendung auf andere Währungen als den Euro

Artikel 13

Anwendung auf andere Währungen als den Euro

Ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als seine Währung eingeführt hat und beschließt, die Anwendung dieser Verordnung auf seine Landeswährung auszudehnen, teilt dies der Kommission mit.

Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf die Landeswährung des betreffenden Mitgliedstaats wird 14 Tage nach dieser Veröffentlichung wirksam.

Artikel 14 Überprüfung
Artikel 15 Aufhebung von Rechtsakten

Artikel 15

Aufhebung von Rechtsakten

Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 16 Inkrafttreten

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ANHANG I Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen




ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen



Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des

Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).

 

Verordnung (EU) Nr. 260/2012

des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(Nur hinsichtlich der in Artikel 17 enthaltenen Verweisungen auf die Artikel 2,3,4, 5 7 und 8)

Verordnung (EU) 2019/518 des Europäischen

Parlaments und des Rates

(ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 36).

 

ANHANG II Entsprechungstabelle




ANHANG II

Entsprechungstabelle



Verordnung (EG) Nr. 924/2009

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 1 Absatz 4

–

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1a

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3a

Artikel 4

Artikel 3b

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

–

Artikel 7

–

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

–

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

–

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 14 Absatz 2

–

Artikel 14 Absatz 3

–

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

–

ANHANG I

–

ANHANG II

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge