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+Artikel 19 (3) |
Artikel 19 (3)Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist keine Voraussetzung dafür,
a)
einem Unternehmen einer Gruppe, das sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn das Institut dies auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung und gemäß den gruppeninternen Leitlinien beschließt, sofern diese keine Gefahr für die Gruppe als Ganzes darstellt, oder
b)
in einem Mitgliedstaat tätig zu sein. 1. Преглед
1.1 Препратки1.2 Идентифицирани изисквания1.3 Свързани стандарти2. Идентифицирани изисквания
3. Свързани стандарти
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