+Artikel 19 (3)

Artikel 19 (3)

Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung ist keine Voraussetzung dafür,

a) 

einem Unternehmen einer Gruppe, das sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn das Institut dies auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung und gemäß den gruppeninternen Leitlinien beschließt, sofern diese keine Gefahr für die Gruppe als Ganzes darstellt, oder

b) 

in einem Mitgliedstaat tätig zu sein.

1. Översikt

,
Rubrik Reglering

1.1 Referenser

1.2 Identifierade krav

1.3 Relaterade standarder

2. Identifierade krav

Krav
Källa Krav

3. Relaterade standarder

Standarder
Källa Krav
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
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