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+Artikel 58 (2) |
Artikel 58 (2)Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte
a)
ein Beauftragter des Mitgliedstaats ist oder
b)
ein Unternehmen ist, das sich vollständig im Besitz des Mitgliedstaats befindet. 1. Преглед
1.1 Препратки1.2 Идентифицирани изисквания1.3 Свързани стандарти2. Идентифицирани изисквания
3. Свързани стандарти
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