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+Artikel 58 (2) |
Artikel 58 (2)Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat einen oder mehrere Übertragungsaufträge erteilen, in denen der Begünstigte
a)
ein Beauftragter des Mitgliedstaats ist oder
b)
ein Unternehmen ist, das sich vollständig im Besitz des Mitgliedstaats befindet. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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