+APP.4.3.A13 Restriktive Handhabung von Datenbank-Links (S)
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APP.4.3.A13 Restriktive Handhabung von Datenbank-Links (S)
Es SOLLTE sichergestellt sein, dass nur Zuständige dazu berechtigt sind, Datenbank-Links (DB-Links) anzulegen. Werden solche Links angelegt, MÜSSEN so genannte Private DB-Links vor Public DB-Links bevorzugt angelegt werden. Alle von den Zuständigen angelegten DB-Links SOLLTEN dokumentiert und regelmäßig überprüft werden. Zudem SOLLTEN DB-Links mitberücksichtigt werden, wenn das Datenbanksystem gesichert wird (siehe APP.4.3.A9 Datensicherung eines Datenbanksystems).
1. Přehled
1.1 Odkazy
1.2 Identifikované požadavky
1.3 Související regulace
2. Identifikované požadavky
Požadavky
| Zdroj |
Požadavek |
3. Související regulace
Propojené úkoly
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