+KAPITEL V ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG
---+Artikel 21 Zuständige Behörden
------+Artikel 21 1
------+Artikel 21 2
------+Artikel 21 3
------+Artikel 21 4
------+Artikel 21 5
------+Artikel 21 6
------+Artikel 21 7
---+Artikel 22 Verpflichtung zur Zusammenarbeit
------+Artikel 22 1
------+Artikel 22 2
------+Artikel 22 3
------+Artikel 22 4
---+Artikel 23 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten
---+Artikel 24 Alternative Streitbeilegung
---+Artikel 25 Mechanismus bei Ablehnung des Zugangs zu einem Zahlungskonto, für das Entgelte verlangt werden

KAPITEL V ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG

KAPITEL V ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 21 Zuständige Behörden
Artikel 22 Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Artikel 23 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten

Artikel 23

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten

Wurde ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um den Austausch von Informationen, abgelehnt oder ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Reaktion erfolgt, so können die zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen und sie um Unterstützung bitten. In solchen Fällen kann die EBA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden; jede verbindliche Entscheidung der EBA im Einklang mit dem genannten Artikel ist für die zuständigen Behörden bindend, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der EBA sind oder nicht.

Artikel 24 Alternative Streitbeilegung

Artikel 24

Alternative Streitbeilegung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten Zugang zu wirksamen und effizienten alternativen Streitbeilegungsverfahren haben. Solche alternativen Streitbeilegungsverfahren und die Stellen, die sie anbieten, müssen den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.

Artikel 25 Mechanismus bei Ablehnung des Zugangs zu einem Zahlungskonto, für das Entgelte verlangt werden

Artikel 25

Mechanismus bei Ablehnung des Zugangs zu einem Zahlungskonto, für das Entgelte verlangt werden

Unbeschadet des Artikels 16 können die Mitgliedstaaten einen spezifischen Mechanismus vorsehen, mit dem sie sicherstellen, dass Verbraucher, die nicht über ein Zahlungskonto in ihrem Hoheitsgebiet verfügen und denen der Zugang zu einem Zahlungskonto, für das Kreditinstitute ein Entgelt erheben, verweigert wurde, effektiven Zugang zu einem unentgeltlichen Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen erhalten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung