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+Artikel 21 4 |
Artikel 21 4(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA die zuständigen Behörden und jegliche diesbezüglichen Änderungen mit. Die erste dieser Mitteilungen wird so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 18. September 2016 übermittelt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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