|
+Artikel 81 (2) |
Artikel 81 (2)In dem Bericht nach Absatz 1 wird ebenfalls geprüft, ob
a)
es zweckmäßig ist, Banken, Versicherungen, die betriebliche Altersversorgung, Wertpapiere und Finanzmärkte weiterhin getrennt zu beaufsichtigen;
b)
es zweckmäßig ist, prudentielle Aufsicht und Aufsicht über Geschäftsverhalten zu trennen oder durch dieselbe Aufsichtsbehörde vorzunehmen;
c)
es zweckmäßig ist, die Strukturen des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um Kohärenz zwischen Makro- und Mikroebenen und zwischen den ESA zu erhöhen;
d)
die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft;
e)
innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;
f)
Rechenschaftspflicht und Transparenz den Offenlegungserfordernissen gerecht werden;
g)
die Behörde mit ausreichenden Mitteln zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet ist;
h)
es angemessen ist, den Sitz der Behörde beizubehalten oder die ESA an einem einzigen Sitz anzusiedeln, um eine bessere Koordinierung untereinander zu fördern. 1. Přehled
1.1 Odkazy1.2 Identifikované požadavky1.3 Související standardy2. Identifikované požadavky
3. Související standardy
|