+Artikel 81 (2)

Artikel 81 (2)

In dem Bericht nach Absatz 1 wird ebenfalls geprüft, ob

a) 

es zweckmäßig ist, Banken, Versicherungen, die betriebliche Altersversorgung, Wertpapiere und Finanzmärkte weiterhin getrennt zu beaufsichtigen;

b) 

es zweckmäßig ist, prudentielle Aufsicht und Aufsicht über Geschäftsverhalten zu trennen oder durch dieselbe Aufsichtsbehörde vorzunehmen;

c) 

es zweckmäßig ist, die Strukturen des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um Kohärenz zwischen Makro- und Mikroebenen und zwischen den ESA zu erhöhen;

d) 

die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft;

e) 

innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;

f) 

Rechenschaftspflicht und Transparenz den Offenlegungserfordernissen gerecht werden;

g) 

die Behörde mit ausreichenden Mitteln zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet ist;

h) 

es angemessen ist, den Sitz der Behörde beizubehalten oder die ESA an einem einzigen Sitz anzusiedeln, um eine bessere Koordinierung untereinander zu fördern.

1. Overzicht

,
Titel Regelgeving

1.1 Referenties

1.2 Geïdentificeerde eisen

1.3 Gerelateerde standaarden

2. Geïdentificeerde eisen

Eisen
Bron Eis

3. Gerelateerde standaarden

Standaarden
Bron Eis
  • Builddate: 30.01.2027 00:00:00 -Doknr: CELEX:32010R1094
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